Definitionen
Alle in diesen Buchungsbedingungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge „AGB“) bzw. Katalogen und auf der offiziellen Website von MSC enthaltenen Kreuzfahrten und Pauschalreisen werden von MSC Cruises S.A., im Folgenden das „Unternehmen” genannt, zum Verkauf angeboten.
In diesen (unten definierten) AGB haben die folgenden Ausdrücke die nachfolgend genannte Bedeutung:
“Beförderer” meint das Unternehmen, welches die Verpflichtung zur Beförderung des Reisenden über-nommen hat, die gemäß den Angaben im Kreuzfahrtticket, Flugticket oder einem anderen für die Be-förderung an Land ausgestellten Ticket von einem Ort zum anderen erfolgt. Es wird daher in diesen Dokumenten als „Beförderer” bezeichnet.
“Beförderungsbedingungen” sind die Bedingungen, unter denen der Beförderer die Beförderung auf dem Luft-, Land- oder Seeweg gewährleistet. Die Beförderungsbedingungen können auf die gesetzli-chen Bestimmungen des Landes des Beförderers und/oder internationale Abkommen verweisen, welche die Haftung des Beförderers einschränken oder ausschließen können. Kopien der Beförderungsbedin-gungen jedes Beförderers sind auf Anfrage des Reisenden erhältlich.
“Behinderte Person” oder „bewegungseingeschränkte Person” meint jeglichen Reisenden, dessen Be-weglichkeit bei der Nutzung der Beförderung durch ein (sensorisches oder lokomotorisches, permanen-tes oder vorübergehendes) körperliches Gebrechen, eine geistige oder psychosoziale Behinderung oder eine Aktivitätseinschränkung oder Beeinträchtigung aus jeglichem anderen Grund oder aus Altersgrün-den eingeschränkt ist und dessen Situation entsprechende Aufmerksamkeit und Anpassung der allen Reisenden angebotenen Serviceleistungen an die speziellen Anforderungen der betreffenden Person erfordert.
“Buchung” umfasst die Schritte, die der Reisende unternimmt, um in ein Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen einzutreten.
“Buchungsbedingungen” sind diese AGB und die Informationen, die im jeweiligen Katalog und/oder auf der offiziellen Webseite aufgeführt sind, und/oder alle anderen Informationen (z.B. Nützliche Infor-mationen), welche die ausdrücklichen Bedingungen für Ihren Vertrag mit dem Unternehmen bilden.
“Gepäck” bezeichnet Reisegepäck, Frachtstücke, Koffer, Gepäckstücke oder andere persönliche Ge-genstände, die einem Reisenden gehören oder von diesem befördert werden, einschließlich Bordgepäck, Handgepäck und Gegenstände, die vom Reisenden mitgeführt oder befördert oder beim Zahlmeister zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt wurden.
„Kombinierte Tour“ bezeichnet die Kombination von zwei oder mehr Kreuzfahrten, die vom Unter-nehmen vorausgewählt und als eine Pauschalreise zum Verkauf angeboten wird. Für alle relevanten Zwecke gilt die kombinierte Tour als einheitliche und untrennbare Pauschalreise. Alle Bedingungen und alle Verweise auf Kreuzfahrten oder Pauschalreisen umfassen auch kombinierte Touren und sind auf diese in gleicher Weise anwendbar, sofern nicht anderes festgelegt ist. Bezugnahmen auf den Preis bedeuten den Gesamtpreis für die kombinierte Tour.
“Handelsvertreter” ist die Person oder das Unternehmen (z.B. Reisebüro, Reiseagentur usw.), die/das Pauschalreisen im eigenen Namen oder im Namen des Unternehmens verkauft oder zum Verkauf an-bietet, einschließlich der im Pauschalreiseangebot angeführten und von dritten Unternehmen (wie etwa Fluglinien, Busunternehmen oder Hotels) an den Reisenden verkaufte Nebenleistungen.
“Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände” sind unvorhersehbare und nicht voraussag-bare Ereignisse, die außerhalb der Kontrolle des Beförderers bzw. des Unternehmens liegen und die trotz aller zumutbaren Vorkehrungen nicht zu vermeiden waren, wie zum Beispiel Naturereignisse (wie Überschwemmung, Erdbeben, Sturm, Orkan oder andere Naturkatastrophen), Krankheitsausbrüche, Seuchen, Epidemien, Krieg, Invasion, feindselige Handlungen, Kampfhandlungen (ungeachtet dessen, ob ein Krieg erklärt wurde), Bürgerkrieg, Aufruhr, Revolution, Aufstand oder Machtübernahme oder Beschlagnahme, terroristische Handlungen, Verstaatlichung, Regierungssanktion, Sperre, Embargo, Ar-beitsstreitigkeiten, Streik, Sperre oder Unterbrechung oder Ausfall von Strom oder Telefon und jedes andere unvorhersehbare technische, medizinische oder sonst unlösbare Problem bei der Beförderung, einschließlich Änderungen durch Umplanungen, Annullierungen oder Abänderungen von Flügen, ge-schlossene oder überfüllte Flughäfen oder Häfen.
“Kapitän” bezeichnet den Schiffskapitän oder eine zu einem bestimmten Zeitpunkt verantwortliche Person, die das Kreuzfahrtschiff kommandiert.
“Kreuzfahrt” bezeichnet die Beförderung auf See sowie den Aufenthalt an Bord eines MSC-Kreuzfahrt-schiffes (so wie im jeweiligen Katalog des Unternehmens und/oder auf der offiziellen Webseite oder anderen für oder im Namen des Unternehmens hergestellten Unterlagen beschrieben) und ist – sofern sie nicht zusammen mit vor bzw. nach der Kreuzfahrt zu erbringenden Leistungen erworben werden – auch für sich allein genommen als Pauschalreise anzusehen.
“Landausflug” heißt jede Exkursion, jeder Ausflug und jede Aktivität an Land, die kein Bestandteil des Pauschalpreises der Kreuzfahrt ist und vom Unternehmen an Bord seiner Schiffe zum Verkauf angeboten wird.
“MSC Kreuzfahrten (Austria) GmbH” bezeichnet die lokale Vertretung des Unternehmens in Öster-reich, die im Namen und für Rechnung des Unternehmens Buchungen der Reisenden durchführt.
“Offizielle Webseite” bezeichnet alle vom Unternehmen betriebenen Internetseiten, Dokumente und Hyperlinks, die unter der Webdomain www.msccruises.at abrufbar sind.
“Pauschalreise” steht für die Kreuzfahrt selbst, allenfalls in Kombination mit dem/den Flug/Flügen und/oder jeglicher anderen Unterbringungsvereinbarung vor und/oder nach der Kreuzfahrt, die vom Unternehmen als Nebenleistungen für den Reisenden zugekauft werden. Sie umfasst keine Landaus-flüge oder Shuttle-Dienstleistungen, die nicht Bestandteil des Pauschalreisepreises sind.
“Reisender” umfasst jede Person, einschließlich Minderjähriger unter 18 Jahren, die entweder in der/dem vom Unternehmen ausgestellten Reisebestätigung oder Rechnung oder Ticket namentlich auf-geführt ist.
“Reisevertrag” steht für den Vertrag, der zwischen dem Unternehmen und dem Reisenden über die jeweilige Pauschalreise abgeschlossen wird, welche durch die Ausstellung der vom Unternehmen oder seinem Handelsvertreter an den Reisenden geschickten Buchungsbestätigung/Rechnung bestätigt wird.
“Schiff” bezeichnet das im abgeschlossenen Beförderungs-/Reisevertrag namentlich angeführte Schiff bzw. jegliches Ersatzschiff, das der Beförderer besitzt, chartert, betreibt oder befehligt.
“Unternehmen” bzw. „Veranstalter“ meint MSC Cruises S.A., dessen registrierter Firmensitz 16 Ave-nue Eugène-Pittard, CH-1206 Genf, Schweiz, ist und das Pauschalreisen (gemäß der Definition der Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen) organisiert und sie entweder direkt oder über einen Handelsvertreter verkauft oder zum Verkauf anbietet.
„World Cruise“ bezeichnet eine vom Unternehmen vorausgewählte Weltreise, die nur als einzelne Pauschalreise zum Verkauf angeboten wird. Für alle relevanten Zwecke gilt die World Cruise als einheit-liche und untrennbare Pauschalreise. Alle Bedingungen und alle Verweise auf Pauschalreisen umfassen auch die World Cruise und sind auf diese in gleicher Weise anwendbar, sofern nichts anderes festgelegt ist. Unter Preis ist der für die World Cruise bezahlte Gesamtpreis zu verstehen.
1. Buchung und Anzahlung
1.1 Die Buchung von Kreuzfahrten des Unternehmens durch Reisende aus Österreich kann bei MSC Kreuzfahrten (Austria) GmbH oder einem, vom Unternehmen autorisierten Handelsvertreter (z.B. Rei-sebüro, Reiseagentur usw.) vorgenommen werden.
1.2 Mit der Buchung einer Pauschalreise sowie allfälliger Nebenleistungen des Unternehmens akzeptiert der Reisende sowohl für sich als auch alle weiteren, in der Rechnung genannten Personen (Mitreisende) diese AGB und bestätigt, dass er von den Mitreisenden zur Vereinbarung dieser Allgemeinen Geschäfts-bedingungen ermächtigt wurde.
1.3 Richtet der Reisende eine Anmeldung bzw. ein Angebot für eine Pauschalreise an MSC Kreuzfahrten (Austria) GmbH oder einen Handelsvertreter, überprüft das Unternehmen, ob die vom Reisenden ge-wünschte Pauschalreise verfügbar ist und teilt dies dem Reisenden binnen 7 Kalendertagen unter Be-kanntgabe des Reisepreises in Form einer Optionsbestätigung samt Aufforderung zur Leistung der An-zahlung für die Pauschalreise mit. Weicht der Inhalt der Optionsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Unternehmens an den Reisenden vor, an welches das Unternehmen 10 Tage ab Zugang der Buchungsbestätigung gebunden ist. Der Reisevertag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende das Angebot innerhalb dieser Frist durch aus-drückliche oder stillschweigende (= Anzahlung oder Zahlung des Pauschalreisepreises) Erklärung an-nimmt.
1.4 Der Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Reisenden kommt durch die fristgerechte Über-weisung der vom Unternehmen in der Optionsbestätigung geforderten Anzahlung zustande. Nach Ein-gang der Anzahlung erhält der Reisende seine Buchungsbestätigung. Leistet der Reisende die Anzahlung nicht, verfällt die Option und es kommt kein Vertrag zustande.
1.5 Soweit im Einzelfall (insbesondere bei Sonderangeboten) keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, hat der Reisende binnen 7 Tagen nach Zugang der Optionsbestätigung auf das darin genannte Konto, frühestens jedoch 11 Monate vor Ende der Pauschalreise eine Anzahlung von 20% des gesamten Reisepreises zu überweisen. Die Restzahlung muss dem angegebenen Konto 20 Tage vor Reisebeginn gutgeschrieben sein. Bei der Buchung der Weltreise „World Cruise“ ist eine nicht rückzahlbare Anzahlung in Höhe von 15% des Reisepreises innerhalb einer Woche nach Zugang der Buchungsbestätigung zu überweisen, Restzahlung der World Cruise bis 90 Tage vor Reiseantritt.
1.6 Leistet der Reisende die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsterminen, ob-wohl das Unternehmen zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, ist das Unternehmen berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und vom Reisenden die Rücktrittskosten gemäß den Bestimmungen des Punktes 13. zu verlangen.
1.7 Sofern die Buchungsanfrage des Reisenden innerhalb von 20 Tagen vor der Abreise erfolgt, ist der volle Pauschalreisepreis bei Bestätigung der Reservierung sofort zu entrichten.
1.8 Nach vollständiger Bezahlung erhält der Reisende seine Reisedokumente in elektronischer Form (e-docs) über seine Buchungsstelle bzw. direkt vom Unternehmen zugesandt.
2. Reisevertrag
2.1 Jede Buchung ist von der Verfügbarkeit der Pauschalreise zum Zeitpunkt der Buchung abhängig. Der Reisevertrag ist für Reisenden und Unternehmen bindend, wenn die in der Optionsbestätigung geforderte Anzahlung fristgerecht geleistet wurde. In der Folge hat der Reisende die vereinbarte Rest-zahlung fristgerecht zu leisten.
2.2 Die Buchung kann schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) direkt beim Unternehmen, bei MSC Kreuzfahrten (Austria) GmbH oder über Handelsvertreter erfolgen,die vom Unternehmen mit der Vermittlung ihrer Reisen beauftragt sind. Bei elektronischen Buchungen stellt die Bestätigung des Eingangs der Buchung noch keine Annahme des Vertragsangebotes des Rei-senden dar.
2.3 Falls keine fristgerechte Anzahlung erfolgt, verfällt die Buchungsoption. Wenn der offene Restbetrag vom Reisenden nicht bis 14 Tage vor Abreise überwiesen wurde (maßgeblich ist der Zahlungseingang beim Unternehmen) hat das Unternehmen das Recht, die Buchung ohne vorherige Ankündigung zu stornieren und Stornierungsgebühren gemäß Punkt 13 dieser AGB zu verlangen, unabhängig davon ob die vom Reisenden gebuchte Pauschalreise wieder verkauft werden kann.
2.4 Handelsvertreter und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen, Agenturen) sind vom Unternehmen nicht bevollmächtigt, abweichende Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrags abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen vom Unternehmen hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen. Schiffsbeschreibungen, Orts-, Länder- und Hotelprospekte, sowie Internetausschreibungen, die nicht vom Unternehmen herausgegeben wurden, sind für das Unternehmen und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegen-stand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Unternehmens gemacht wurden.
3. Preise und Preisgaranties
3.1. Am Preis der Pauschalreise wird ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin bzw. sobald Vollzahlung geleistet wurde keine Änderung des im Reisevertrag festgelegten Entgelts durch den Ver-anstalter vorgenommen.
3.2 Das Unternehmen behält sich das Recht vor, den Preis des Reisevertrages jederzeit vor Ablauf der in 3.1 genannten Frist anzupassen, wenn sich folgende Kosten ändern:
a) Beförderungskosten der An- und Abreise zum Hafen sowie Treibstoffkosten für das Schiff;
b) Steuern, Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder auf Flughäfen;
c) die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
Änderungen können nach oben oder nach unten erfolgen.
Bezüglich a) entspricht jede Änderung des Pauschalreisepreises dem von der Reisegesellschaft für Bus, Bahn oder Flug zusätzlich berechneten Betrag bzw. 0,33 % des Kreuzfahrtpreises pro Dollar der Preis-steigerung eines Barrels Treibstoff (NYMEX Index),
bezüglich b) entspricht jede Änderung des Pauschalreisepreises dem vollen Betrag der Steuern oder Gebühren,
bezüglich c) entspricht jede Änderung des Pauschalreisepreises der Veränderung der Wechselkurse.
3.3 Beträgt eine Erhöhung des Gesamtpreises mehr als 8%, so hat der Reisende die Wahl, diese Erhö-hung als Vertragsänderung anzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Ver-tragsstrafe oder Stornierungsgebühr verpflichtet zu sein. Geleistete Zahlungen werden refundiert. Be-reits geleistete Versicherungsprämien können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden. Der Veran-stalter hat dem Reisenden die Vertragsänderung spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise mit-zuteilen und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit zu belehren.
3.4 Zur Ausübung des Rücktrittsrechtes gemäß Punkt 3.3 ist es erforderlich, dass die diesbezügliche schriftliche Erklärung des Reisenden innerhalb von 5 Tagen ab dem Erhalt der Mitteilung über die Preis-erhöhung beim Handelsvertreter oder bei MSC Kreuzfahrten (Austria) GmbH einlangt. Gibt der Reisende innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, ist dies als Zustimmung zur Änderung zu werten. (§9 Abs2 Pauschalreisegesetz).
4. Versicherung
4.1 Das Unternehmen empfiehlt jedem Reisenden, eine Versicherung (Reiserücktrittsversicherung, Rei-seabbruchversicherung, Reisegepäckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Auslandsreisekranken-versicherung, Verspätungsschutz, Personenschutz, etc.) abzuschließen, welche ausreichende Deckung ab dem Datum der Reisebestätigung bis zum Ende der Pauschalreise gewährleistet. In diesem Zusam-menhang wird auf den MSC Kreuzfahrten Katalog hingewiesen.
5. Pässe und Visa
5.1 Der Reisende wird vorvertraglich durch die Hinweise im Reisekatalog, in der Reiseausschreibung, oder im Internetauftritt, den Online-Reiseausschreibungen und in den „Nützlichen Informationen“ im Reisekatalog oder online über die Einreisebestimmungen informiert. Er hat die Notwendigkeit der Mit-führung gültiger Ausweise, insbesondere eines gültigen maschinenlesbaren Reisepasses (ePass) und dessen Gültigkeitsdauer zu beachten. Grundsätzlich gilt: Jeder Passagier muss einen gültigen Reisepass auf der jeweiligen Reise mit sich führen, dessen Gültigkeit nach Beendigung der Reise noch mindestens 6 Monate betragen muss. Auf allen Reisen, bei denen ausschließlich Häfen in der EU sowie in Norwegen und Island angelaufen werden, benötigen österreichische Staatsbürger nur einen Personalausweis, der noch mindestens 6 Monate nach Reiseende gültig ist. Alle Kinder benötigen auf allen Reisen, bei denen ausschließlich Häfen in der EU sowie in Norwegen und Island angelaufen werden bis zum vollendeten 14. Lebensjahr einen Kinderreisepass (vgl. „Nützliche Informationen“), ansonsten einen maschinenles-baren Reisepass (ePass), der noch mindestens 6 Monate nach Reiseende gültig ist. Der Eintrag des Kindes in den Reisepass eines Erziehungsberechtigten ist nicht mehr ausreichend.
5.2 MSC bietet die Reisen in diesem Reisekatalog bzw. der entsprechenden Internetseite nur in Öster-reich an. MSC wird daher seine österreichischen Reisenden über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften für die jeweiligen Reiseländer der Kreuzfahrt bzw. der Reise vor Vertragsab-schluss sowie über eventuelle Änderungen solcher Bestimmungen vor Reiseantritt unterrichten. Diese Unterrichtung kann auch durch das vermittelnde Reisebüro veranlasst werden aufgrund deren eigener gesetzlicher Verpflichtung hierzu (§16 PRG) und sollte von diesem dokumentiert werden. Weitere Infor-mationen stellt MSC über seine Website und in den Buchungssystemen durch Zugriff auf geeignete Datenbanken zur Verfügung.
5.3 Der Reisende ist verantwortlich für das Abrufen der für ihn geeigneten Informationen bis zur Abreise, das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeach-tung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten oder behördlichen Bußgel-dern, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn MSC bzw. der Reisevermittler nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
5.4 MSC haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende MSC mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass MSC eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
5.5 Eine Haftung von MSC ist ausgeschlossen, wenn die Einschiffung auf Grund einer Nichterfüllung oder Nichteinhaltung der Bestimmungen des europäischen Systems EES (Entry Exit System) verweigert wird.
5.6 Passagiere unter 18 Jahren (bzw. unter 21 Jahren für US-Passagiere oder Passagiere, die von einem US-Hafen aus an Bord gehen) müssen in Begleitung ihrer Eltern oder eines gesetzlichen Vertreters reisen. Wenn ein Elternteil des Minderjährigen nicht an der Reise teilnimmt, muss bei der Buchung eine unterzeichnete Vollmacht des abwesenden Elternteils vorgelegt werden, die den Minderjährigen zur Reise berechtigt.
5.7 Wenn der Minderjährige mit Passagieren reist, die nicht seine Eltern oder sein gesetzlicher Vormund sind, verlangt die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Buchung ein von den Eltern oder dem gesetzlichen Vormund unterzeichnetes Dokument, das den Minderjährigen ermächtigt, mit einer Aufsichtsperson oder einer benannten Person zu reisen, in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Gesellschaft.
5.8 Grundsätzlich dürfen sich minderjährige Personen nicht ohne die Anwesenheit eines Erwachsenen in einer Kabine aufhalten. Als "minderjährig" gilt, wer das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (bei Rei-sen, die einen Hafen in den USA beinhalten) bzw. wer das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat (bei Kreuzfahrten, die keinen Hafen in den USA beinhalten).
Für minderjährige Gäste besteht die Möglichkeit, allein in einer Kabine zu verweilen, sofern:
- Die minderjährigen Gäste mit nur einem Elternteil oder einem Erziehungsberechtigten reisen
- Der Elternteil oder Erziehungsberechtigte bei der Buchung ausdrücklich beantragt, dass die Minderjährigen allein in der Kabine verweilen dürfen
- Eine Haftungsausschlusserklärung unterzeichnet wird
- Die Zahl der mitreisenden Minderjährigen zwischen 2 und 4 liegt die Kabine entweder von einem Minderjährigen im Alter von mindestens 12 Jahren oder von zwei Minderjährigen belegt wird, wobei der älteste mindestens 12 Jahre und der jüngste mindestens acht Jahre alt sein muss nicht mehr als zwei Minderjährige zusammen untergebracht werden
5.9 Auf den Schiffen MSC Lirica, Armonia, Sinfonia, Opera, Musica, Orchestra, Poesia, Magnifica, Fantasia, Splendida, Preziosa und Divina ist die getrennte Unterbringung von Eltern oder Erziehungsberechtigten und Minderjährigen nur in Kabinen mit Verbindungstür zulässig. Der Balkon der Kabine der Minderjährigen muss dabei verschlossen sein.
Für alle weiteren Schiffe gelten folgende zusätzliche Anforderungen:
- Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und die minderjährigen Passagiere müssen in Kabinen mit Verbindungstür untergebracht werden. Der Balkon der Kabine des minderjährigen Passa-giers muss verschlossen sein. Alternativ ist eine Unterbringung in benachbarten Innenkabinen möglich.
- Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten müssen ein Armband erwerben, um während der Kreuz-fahrt jederzeit Zugang zur Kabine des minderjährigen Passagiers zu haben.
Als "benachbarte Kabinen" gelten zwei Kabinen, von denen mindestens eine keinen Balkon hat, zwischen denen nicht mehr als drei Kabinen liegen, die zur gleichen Sammelstation und zum gleichen Korridor gehören. Als "verbundene Kabinen" gelten Kabinen, die durch eine Innentür verbunden sind.
Bei Reiserouten, die einen US-amerikanischen Hafen beinhalten, dürfen Gäste im Alter zwischen 18 und 20 Jahren, deren Buchung einen Passagier von 21 Jahren oder älter beinhaltet, ohne die oben genannten Anforderungen allein in ihrer Kabine bleiben.
6. Reisefähigkeit
6.1 Die Sicherheit aller Reisenden ist von höchster Wichtigkeit für das Unternehmen. Mit der Buchung bestätigen daher alle Reisenden, dass sie in der Lage sind, eine See- und/oder Luftreise zu unternehmen und dass ihr Verhalten und ihr Gesundheitszustand die Sicherheit und das Wohlbefinden auf dem Schiff oder im Flugzeug sowie der anderen Reisenden nicht beeinträchtigen werden und dass sie im Sinne der geltenden Sicherheitsbestimmungen der internationalen, europäischen oder nationalen Rechtsvorschrif-ten sicher befördert werden können.
6.2 Jeder Reisende mit Beschwerden, die unter Berücksichtigung der Reiseroute des Schiffs seine Rei-sefähigkeit beeinträchtigen könnten, muss das Unternehmen anlässlich der Buchung darüber informie-ren und ein ärztliches Attest vorlegen.
6.3 MSC ist jederzeit berechtigt, aber nicht verpflichtet, vom Reisenden die Vorlage eines ärztlichen Attestes zu verlangen, welches dem Reisenden die Reisefähigkeit für die konkrete Reise und die kon-kreten Zielländer bestätigt.
6.4 Schwangere Frauen müssen sich unabhängig von ihrem Schwangerschaftsstadium vor der Reise ärztlich beraten lassen und eine ärztliche Bestätigung ihrer Reisefähigkeit, unter Berücksichtigung der betreffen-den Schiffsroute, einholen. Diese ärztliche Reisefähigkeitsbestätigung mit Angabe des voraussichtlichen Geburtstermins müssen sie vorweisen. MSC behält sich das Recht vor, die Einschiffung zu verweigern, wenn kein Dokument vorgelegt wird oder wenn der Schiffsarzt und/oder der Kapitän der Ansicht sind, dass während der Reise ein erhebliches Risiko für die Schwangere besteht.
6.5 Das Unternehmen und/oder der Beförderer haben auf keinem ihrer Schiffe für Entbindungen geeig-nete medizinische Ausrüstung oder Einrichtungen. Das Unternehmen kann Buchungen für Frauen, die am Ende der Reise in der 24. Schwangerschaftswoche oder darüber sein werden, nicht annehmen und weder das Unternehmen noch der Beförderer können diese Frauen befördern.
6.6 Das Unternehmen und die Beförderer behalten sich ausdrücklich das Recht vor, jeder Frau das Recht, an Bord zu gehen, zu verweigern, die in einem fortgeschrittenen Schwangerschaftsstadium zu sein scheint oder keine ärztliche Bestätigung gemäß Punkt 6.3 und 6.4 vorlegt. Für eine solche Verweigerung kann das Unternehmen in keiner Weise haftbar gemacht werden.
6.7 Kleinkinder unter zwei Jahren sind an Bord zugelassen, außer bei Kreuzfahrten von mehr als zehn Nächten, bei denen das Kind zum Zeitpunkt der Einschiffung mindestens zwei Jahre alt sein muss.
6.8 Sollte der Beförderer, der Schiffskapitän oder der Schiffsarzt den Eindruck haben, der Reisende wäre nicht reisefähig oder er könnte seine Gesundheit oder Sicherheit oder die von Mitreisenden gefährden oder es könnte ihm in einem Hafen die Erlaubnis an Land zu gehen verweigert werden oder er könnte den Beförderer für seine Pflege, Unterstützung oder Rückführung haftbar machen, ist der Schiffskapitän jederzeit berechtigt, dem Reisenden in einem Hafen das Recht zur Einschiffung zu verweigern oder die Ausschiffung des Reisenden zu veranlassen oder den Reisenden in eine andere Koje oder Kabine zu verlegen. Der Schiffsarzt hat das Recht, erste Hilfe zu leisten und Medikamente, Therapien oder andere medizinische Behandlungen zu verabreichen bzw. den Reisenden in das Schiffsspital oder eine ähnliche Einrichtung zu überweisen und/oder dort festzuhalten, falls eine solche Maßnahme vom Arzt für erfor-derlich gehalten und vom Schiffskapitän unterstützt wird. Die Weigerung des Reisenden, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen, kann dazu führen, dass der Reisende im nächsten Hafen ausge-schifft wird, falls erforderlich auch mit Hilfe dort einheimischer Behörden. In diesem Fall ist weder das Unternehmen noch der Beförderer dem Reisenden für allfällige Aufwendungen, Ausgaben und Ersatz-leistungen haftbar.
6.9 Wenn festgestellt wird, dass der Reisende aus den oben angeführten oder auch anderen Gründen nicht reisefähig ist und ihm daher die Einschiffung verweigert wird, haftet weder das Unternehmen noch der Beförderer, Schiffsarzt oder Kapitän gegenüber dem Reisenden.
7. Behinderte und bewegungseingeschränkte Reisende
7.1 Komfort und Sicherheit ihrer Gäste haben für das Unternehmen und die Beförderer immer Priorität. Um dies zu gewährleisten, werden die Reisenden zum Zeitpunkt der Buchung gebeten, soviele Einzel-heiten wie möglich zu den unten angegebenen Punkten zu liefern, so dass Beförderer und das Unter-nehmen ihre Verpflichtung, den Reisenden auf sichere oder praktikable Weise zu befördern, einschätzen können, indem sie alle Problematiken in Verbindung mit der Beschaffenheit des Schiffs sowie mit den Infrastrukturen und Ausstattungen der Häfen einschließlich der Hafenterminals, die eine Ausführung der Einschiffung, Ausschiffung oder Beförderung des Reisenden unmöglich machen und damit eine Auswir-kung auf die Sicherheit und den Komfort des Reisenden haben könnten, in die Überlegungen einbezie-hen.
7.2 Der Reisende wird gebeten, schon zum Zeitpunkt der Buchung möglichst genaue Auskunft zu ertei-len, insbesondere ob
a) Krankheit, Unwohlsein, Gebrechlichkeit, Behinderung oder eingeschränkte Mobilität vorliegt;
b) eine spezielle barrierefreie Kabine benötigt wird, da diese nur in einer begrenzten Anzahl zur Verfü-gung stehen und die Unterbringung des Reisenden möglichst bequem und sicher erfolgen soll;
c) der Reisende Spezialvorkehrungen bei der Platzierung, etwa im Speisesaal, benötigt;
d) der Reisende medizinische Geräte an Bord bringt;
e) der Reisende einen als solchen anerkannten Assistenzhund an Bord bringt. Bitte beachten Sie, dass Assistenzhunde nationalen Bestimmungen unterliegen.
7.3 Sollte es für die Sicherheit und den Komfort zum Genuss der Kreuzfahrt als erforderlich erachtet werden, können das Unternehmen und/oder der Beförderer von einer behinderten oder bewegungseingeschränk-ten Person verlangen, dass sie gemeinsam mit einer Begleitperson reist, die in der Lage ist, der behin-derten oder bewegungseingeschränkten Person Hilfe zu leisten. Diese Vorgabe ergibt sich ausschließlich aus der Einschätzung der Sicherheitsbedürfnisse des Passagiers durch das Unternehmen und/oder dem Beförderer und kann von Schiff zu Schiff und/oder Route zu Route unterschiedlich sein. Reisende, die an einen Rollstuhl gebunden sind, werden gebeten, ihren eigenen zusammenklappbaren Rollstuhl in Stan-dardgröße (max. L:1270mm B:720mm H:1270mm) ausgerüstet sein und von einer Person begleitet wer-den, die fähig und in der Lage ist, ihnen Hilfe zu leisten. Die Türbreite von Standardkabinen kann be-grenzt sein und die Zugänglichkeit für größere Rollstühle beeinträchtigen. Der Reisende wird gebeten, sich vor der Buchung bei MSC oder im Reisebüro über die exakten Maße der Kabinentür zu informieren. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass gewisse Bereiche an Bord auf Grund ihrer Baulichkeit für Rollstuhlfahrer nicht zugänglich sind. Eine generelle Eignung der Schiffe und aller ihrer Einrichtungen zur Benutzung und Begehung durch behinderte Reisende und Reisende mit eingeschränkter Mobilität ist ver-traglich nicht geschuldet.
7.4 Sofern der Reisende durch besondere Beschwerden, Behinderungen oder Bewegungseinschränkun-gen individuelle Hilfe oder Assistenz benötigt, so muss diese vom Reisenden selbst auf seine Kosten organisiert werden. Das Schiff ist nicht in der Lage, befristete Leistungen, persönliche Betreuung oder Beaufsichtigung oder andere Pflegeleistungen für physische oder psychiatrische Betreuung zu stellen.
7.5 Sofern das Unternehmen und/oder der Beförderer nach einer sorgfältigen Einschätzung der spezifi-schen Anforderungen und Bedürfnisse eines Reisenden zu dem Schluss kommen, dass dieser nicht si-cher und in Übereinstimmung mit den Sicherheitsbestimmungen befördert werden kann, so kann die Buchung oder Einschiffung eines behinderten oder bewegungseingeschränkten Reisenden aus Sicher-heitsgründen abgelehnt werden.
7.6 Das Unternehmen und/oder der Beförderer behält sich das Recht vor, die Beförderung eines Rei-senden abzulehnen, der es verabsäumt hat, das Unternehmen ausreichend über seine Behinderungen oder Betreuungsbedürfnisse zu benachrichtigen, um dadurch das Unternehmen und oder den Beförde-rer in die Lage zu versetzen, die Möglichkeit der sicheren und organisatorisch praktikablen Beförderung zu beurteilen. Sollte der Passagier die Entscheidung entsprechend der Punkte 7.5 bis 7.7 der AGB nicht akzeptieren, kann er eine schriftliche Beschwerde mit allen Belegen beim Unternehmen einreichen.
7.7 Das Unternehmen behält sich das Recht vor, Passagieren, die der Meinung des Unternehmens und/oder des Beförderers nach nicht reisefähig sind oder eine Gefahr für sich oder andere auf der Pauschalreise darstellen, die Beförderung aus Sicherheitsgründen zu verweigern.
7.8 Sollte der Reisende im Zeitraum zwischen dem Buchungsdatum und dem Reisebeginn feststellen, dass er spezielle Pflege oder Assistenz gemäß den vorstehenden Punkten benötigen wird, so ist er verpflichtet, das Unternehmen davon zu unterrichten, sodass dieses eine Entscheidung darüber fällen kann, ob der Reisende sicher und praktikabel befördert werden kann.
7.9 In manchen Häfen können kranke Reisende oder Reisende mit Behinderungen oder Reisende mit Rollstuhl nicht oder nur erschwert an Land gehen. Eine Liste dieser Häfen ist gegen schriftliche Anfrage erhältlich.
7.10 In manchen Häfen ist es notwendig, außerhalb des Hafens vor Anker zu gehen. In einem solchen Fall wird der Beförderer die Reisenden mit einem Begleitboot (Tender) an Land bringen. Begleitboote sind kleine Boote und können für behinderte Personen und/oder Personen mit eingeschränkter Mobilität oder Gleichgewichtsproblemen ungeeignet sein. Bei der Benützung von Begleitbooten hat die Sicherheit oberste Priorität. Es ist wichtig, dass Reisende das Begleitboot sicher benützen können. Zum Erreichen des Begleitboots kann erforderlich sein, dass die Reisenden auf eine Rampe (bzw. ein Ponton) herab-steigen, um in das Begleitboot einsteigen zu können. Es können Stufen sowohl nach oben als auch nach unten vorhanden sein und Reisende müssen möglicherweise einen Abstand zwischen der Rampe und dem Begleitboot überwinden (der in etwa 0,5m betragen kann). Je nach Witterungsbedingungen, Ge-zeiten und der Meeresverfassung kann es zu Bewegungen kommen, die sich im Tagesverlauf ändern. Reisende müssen ausreichend gesund und beweglich sein, um in ein Begleitboot ein- und aus diesem aussteigen zu können. Reisende, deren Mobilität eingeschränkt ist oder die eine Mobilitätshilfe benützen, müssen sich sorgfältig überlegen, ob sie in das Begleitboot einzusteigen in der Lage sind, bevor sie sich zur Rampe begeben. Anlässlich ihrer Entscheidung haben Reisende auf die Benützung von Stufen, die Möglichkeit eines Höhenunterschieds und/oder Abstands zwischen der Rampe und dem Begleitboot so-wie die Möglichkeit plötzlicher Bewegungen des Begleitboots Bedacht zu nehmen. Rollstühle oder Elekt-romobile werden von der Besatzung nicht auf das Begleitboot befördert. Jeder Reisende muss selbstän-dig ausreichend mobil sein, um Begleitboote zu benützen. Im Zweifel sind der Kapitän und/oder jeder seiner Offiziere berechtigt, die Beförderung mit einem Begleitboot aus Sicherheitsgründen zu verweh-ren.
7.11. Alle Reisenden sind verpflichtet, beim Ein- und Austeigen in bzw. aus Begleitboote(n) besonders vorsichtig zu sein. Besatzungsmitglieder werden die Reisenden beim Ein- und Aussteigen anleiten und stabilisieren, haben jedoch keine Möglichkeit, Reisende zu stützen, zu heben oder zu tragen. Dasselbe gilt beim Aussteigen der Reisenden aus dem Begleitboot im Hafen.
8. Gesundheitsfragebogen
8.1 Das Unternehmen und/oder der Beförderer und/oder die Gesundheitsbehörden jeglichen Hafens sind berechtigt, in ihrem eigenen Namen einen Gesundheitsfragebogen auszugeben. Zusätzlich zu allen Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen, die das Unternehmen ergreifen kann, muss der Reisende genaue Angaben über jegliche Krankheitssymptome einschließlich Magen-Darm-Erkrankungen, H1N1 und COVID-19 machen. Wenn der Beförderer den Eindruck hat, dass ein Reisender Symptome irgend-einer Krankheit einschließlich Virusinfektionen oder bakterieller Erkrankungen, einschließlich Norovirus, H1N1 und COVID-19, aufweist, darf er die Einschiffung verweigern. Sollte sich ein Reisender weigern den Fragebogen auszufüllen, kann ihm die Einschiffung ebenfalls verweigert werden.
8.2 Sollte ein Reisender während der Kreuzfahrt an einer Virusinfektion oder bakteriellen Erkrankung erkranken, darf der Schiffsarzt von ihm verlangen, aus Sicherheitsgründen in seiner Kabine zu bleiben.
9. Lebensmittelallergien
9.1 Die Passagiere werden daran erinnert, dass manche Speisen allergische Reaktionen bedingt durch Unverträglichkeit von einigen Zutaten bei manchen Personen auslösen können. Sollte ein Reisender ihm bekannte Allergien haben oder bestimmte Speisen nicht vertragen, ist er verpflichtet, dies dem Unter-nehmen anlässlich der Buchung (durch Ausfüllen eines bestimmten Formulars) und zusätzlich dem Maître d’Hôtel bei Antritt der Kreuzfahrt mitzuteilen.
9.2 Es liegt in der Verantwortung des Reisenden, zu gewährleisten, dass er Speisen meidet, auf die er allergisch reagieren könnte. Von Seiten des Unternehmens wird, wenn der Reisende gemäß Punkt 9.1 schriftlich über eine bestimmte Speisenunverträglichkeit oder -allergie informiert hat, darauf Bedacht genommen, dem Reisenden bei der Vermeidung dieser Speisen behilflich zu sein. Mangels entsprechen-der Information sind weder das Unternehmen noch der Beförderer haftbar in Bezug auf die Zubereitung spezieller Gerichte für den Reisenden oder den Verzehr derselben. Im Falle mehrfacher Allergien/Into-leranzen könnten, selbst bei entsprechender Information, weder das Unternehmen noch der Beförderer in der Lage sein, das Risiko von Kreuzkontaminationen bei der Zubereitung von Speisen gänzlich aus-zuschließen und können daher für allfällige Kontaminierungen nicht verantwortlich gemacht werden.
10. Medizinische Betreuung
10.1 Den Passagieren wird der Abschluss einer umfassenden Reisekrankenversicherung, die Behand-lungs- und Heimholungskosten abdeckt, dringend empfohlen.
10.2 Entsprechend den Bestimmungen des Flaggenstaats befinden sich ein qualifizierter Arzt und eine Ambulanz zur Erste-Hilfe-Leistung und geringfügige Behandlungen an Bord. Der Passagier nimmt zur Kenntnis und akzeptiert zum Zeitpunkt der Buchung, dass die Ambulanz nicht wie ein Spital am Festland ausgestattet ist und der Arzt kein Spezialist ist. Weder das Unternehmen, der Beförderer noch der Arzt übernehmen gegenüber dem Passagier Haftung für die mangelnden Behandlungsmöglichkeiten gesund-heitlicher Beschwerden.
10.3 Der Passagier nimmt zur Kenntnis, dass es während der Anwesenheit eines qualifizierten Arztes an Bord, die Verantwortung und Verpflichtung des Passagiers ist, medizinische Behandlung bei Bedarf in Anspruch zu nehmen und diese medizinischen Leistungen zu bezahlen.
10.4 Im Falle von Krankheit oder Unfall kann durch den Beförderer oder den Kapitän veranlasst werden, dass Passagiere zur medizinischen Behandlung an Land gebracht werden. Weder der Beförderer, noch das Unternehmen übernehmen Verantwortung für die Qualität der medizinischen Einrichtungen oder Behandlung in jeglichem Hafen oder Landeplatz. Medizinische Einrichtungen und Standards sind von Hafen zu Hafen unterschiedlich. Weder das Unternehmen, noch der Beförderer machen irgendwelche Zusicherungen betreffend den Standard der medizinischen Betreuung an Land.
10.5 Die fachkundige Meinung des Bordarztes über die Tauglichkeit des Passagiers zum Antritt oder der Fortsetzung der Kreuzfahrt ist entscheidend und letztgültig.
10.6 Es wird empfohlen, vor der Buchung von Kreuzfahrten für Kleinkinder unter zwölf Monaten medi-zinischen Rat einzuholen. Um Zweifel auszuräumen wird festgehalten, dass die Vorschriften in Punkt 6 und das Erfordernis der Reisefähigkeit auf alle Reisenden inklusive Kleinkinder angewendet werden.
10.7. Die Leistung des Schiffsarztes ist keine der vertraglichen Leistungen von MSC. Der Reisepreis umfasst keinerlei Leistungen des Schiffsarztes. Der Schiffsarzt ist weder Angestellter, Vertragspartner noch Erfüllungsgehilfe von MSC.
11. Medizinische Geräte
11.1 Es liegt in der Verantwortung des Reisenden zu gewährleisten, dass die medizinischen Geräte, die er an Bord zu bringen beabsichtigt, gebrauchssicher sind. Der Reisende hat dafür zu sorgen, dass die von ihm benötigten medizinischen Geräte zum Schiff transportiert werden sowie das Unternehmen an-lässlich der Buchung über seinen Bedarf von medizinischen Geräten an Bord zu informieren, sodass diese vom Unternehmen und/oder Beförderer sicher befördert werden können.
11.2 Der Reisende, der medizinische Geräte benötigt, hat die für den Betrieb dieser Geräte erforderli-chen Hilfsmittel, wie etwa Batterien, Zubehör und ähnliches, für die gesamte Dauer der Reise auf eigene Kosten bereit zu stellen, da an Bord weder Ersatzzubehör noch Batterien vorhanden sind. Der Reisende oder seine Begleitperson müssen mit der Bedienung der Geräte vertraut sein.
12. Vom Reisenden verlangte Umbuchungen
12.1 Der Reisende ist berechtigt, sich durch eine dritte Person ersetzen zu lassen, soweit:
(i) diese alle Bedingungen für die Nutzung der Pauschalreise erfüllt; und
(ii) das Unternehmen davon schriftlich nicht später als 7 Kalendertage vor Abfahrt der Kreuzfahrt infor-miert wird.
Soweit die oben angeführten Bedingungen erfüllt sind, wird für die Änderung in der Person des Reisen-den die folgende Bearbeitungsgebühr pro Passagier eingehoben:
| BELLA | FANTASTICA | AUREA | YACHT CLUB | |
bis 7 Werk-tage vor Abreise | € 50,- | € 50,- | € 50,- | € 50,- |
Später als 7 Tage vor der Abfahrt kann keine Änderung der Person mehr durchgeführt werden, sondern nur mehr eine Stornierung.
Der Reisende und die dritte Person haften gegenüber dem Unternehmen gesamtschuldnerisch für die Bezahlung des Reisepreises und jeglicher sonstiger Kosten, die aus dieser Umbuchung entstehen.
12.2 Weiters ist der Reisende berechtigt, auch nach Erhalt der Buchungsbestätigung die gebuchte Pau-schalreise (“ursprüngliche Pauschalreise“) durch eine andere Pauschalreise (“neue Pauschalreise“) unter den folgenden Bedingungen zu tauschen:
(i) das Abfahrtsdatum der neuen Pauschalreise ist später als das der ursprünglichen Pauschalreise;
(ii) die Anfrage für den Wechsel der neuen anstelle der ursprünglichen Pauschalreise geht dem Unter-nehmen nicht später als 30 Tage vor der Abfahrt der ursprünglichen Pauschalreise zu und die Verfüg-barkeit für die neue Pauschalreise ist gegeben; und
(iii) das erwartete Abfahrtsdatum der neuen Pauschalreise liegt innerhalb des Zeitraums von 90 Kalen-dertagen ab dem geplanten Abfahrtsdatum der ursprünglichen Pauschalreise.
Soweit die oben angeführten Bedingungen erfüllt sind, wird für die Datumsänderung die folgende Be-arbeitungsgebühr pro Passagier eingehoben:
| BELLA | FANTASTICA | AUREA | YACHT CLUB | WELTREISE | |
bis 30 Werk-tage vor Abreise | € 50,- | Einmalig kostenfrei, jede weitere € 50,- | Verlust der Anzahlung in Höhe von 15% des Pauschalreisepreises gemäß Abschnitt 12.8 | ||
Zusätzlich zu der Bearbeitungsgebühr werden dem Passagier die Preisdifferenz, falls der Preis der neuen Pauschalreise höher ist als der Preis der ursprünglichen Pauschalreise und Preisänderungen bei der Versicherungsprämie verrechnet. Liegt der Preis der neuen Pauschalreise niedriger als der der ursprünglichen Pauschalreise, gebührt dem Reisenden keine Erstattung der Differenz. Falls der Passagier die ursprüngliche Pauschalreise durch eine neue Pauschalreise ersetzt, gelten die in diesen AGB festgelegten Stornierungsbedingungen unverändert auch für die neue Pauschalreise; die Stornogebühren berechnen sich nach dem fälligen Gesamtpreis (lt. obenstehenden Bedingungen) und der Staffel entsprechend Artikel 13 bezogen auf den Termin der ursprünglich gebuchten Kabine (“Rücktritt des Reisenden“). Das Unternehmen wird zumutbare Anstrengungen tätigen, um die Wünsche des Reisenden nach Ände-rungen von Flügen, Transport oder anderen Servicearrangements zu erfüllen und diese entsprechend an die neue Pauschalreise anzupassen. In keinem Fall übernimmt das Unternehmen die Haftung für Änderungen, die nicht durchführbar sind. 12.3 Änderungen des Namens oder Reisedatums werden von Fluggesellschaften oder anderen Beförderern und Dienstleistern nicht immer zugelassen. Die meisten Fluggesellschaften, andere Beförderer und Dienstleister behandeln solche Wechsel als Stornierungen und berechnen diese entsprechend. Alle zusätzlichen Kosten einschließlich Stornierungsgebühren und/oder durch Fluggesellschaften oder andere Beförderer auferlegte Preiserhöhungen werden dem Reisenden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind ausschließlich vom Reisenden zu übernehmen. 12.4 Weiters können andere Buchungsänderungen bis 30 Tage vor Abfahrt verlangt werden (auch wenn die Buchungsbestätigung schon ausgestellt wurde). Diese unterliegen einer Mindestbearbeitungsgebühr in Höhe von € 50,- pro Person und Änderung. Jegliche sonstige Kosten, die sich aus dieser Änderung ergeben können, sind alleinig vom Reisenden zu tragen. 12.5 Wünsche nach Buchungsänderung, welche das Unternehmen in kürzeren als den oben angeführten Zeiträumen vor Beginn der Pauschalreise erreichen, werden als Stornierungen behandelt und die Stornogebühren, die im Artikel 13 angeführt sind, kommen zur Anwendung. 12.6 Sollten die gewünschten Änderungen des Reisenden den Ausdruck eines neuen Kreuzfahrttickets zur Folge haben, wird zusätzlich zu den vorstehend angeführten Gebühren ein Betrag in Höhe von € 25,00 pro Kabine für die zusätzlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. 12.7 Alle vom Reisenden bei einer kombinierten Tour gewünschten Buchungsänderungen finden auf die gesamte Pauschalreise Anwendung. Alle relevanten Fristen werden vom Abfahrtsdatum der ersten Kreuzfahrt der kombinierten Tour berechnet. 12.8 Jeder Wunsch einer Buchungsänderung in Bezug auf die Weltreise ist ausschließlich für eine andere Weltreise zulässig und führt zum Verlust der nicht erstattungsfähigen Anzahlung in Höhe von 15% des vom Passagier gezahlten Pauschalpreises.
13. Rücktritt des Reisenden
13.1 Buchungsstornierungen müssen bis spätestens 1 Werktag vor Abreise bei MSC Kreuzfahrten (Aus-tria) GmbH oder beim Handelsvertreter des Reisenden schriftlich einlangen (Einschreibebrief, E-mail oder Fax). Alle ausgestellten Tickets und die Reisebestätigung/Rechnung müssen nach der Stornie-rungsbenachrichtigung an den Übersender zurückgesandt werden.
13.2 Vorbehaltlich der Bestimmungen im Punkt 13.3 werden zur Deckung der Kosten, die dem Unter-nehmen durch die Stornierung entstehen, folgende pauschalierte Stornierungsgebühren erhoben (ge-sonderte Bedingungen für MSC Yacht Club):
13.3. Für den Fall, dass eine Doppel-Kabine nach der Stornierung eines Gastes zur Einzelbenutzung verbleibt, wird der Gast, der die Kabine zur Einzelbenutzung belegt, aufgefordert, einen einmaligen Einzelkabinen-zuschlag zu zahlen, der von MSC Cruises S.A. für jede Einzelkabinenbuchung berechnet wird. Sollte sich der verbleibende Einzelpassagier für die Stornierung der Buchung entscheiden, zahlt dieser alternativ die Stornierungsgebühren gemäß Klausel 13.2. zusätzlich zur ohnehin fälligen Versicherungsprämie. Teil(leistungs)-stornierungen bei Kabinenkategorien/Specials die ausschließlich zur Doppelbelegung aus-geschrieben sind, sind nicht möglich. Teil(leistungs)-stornierungen des An- und Abreisepaketes sind nicht möglich.
13.4 Der Reisende hat eventuell die Möglichkeit, sich diese Stornierungsgebühren, abzüglich gesetzlicher Abzüge, von seiner Reiseversicherung zurückzahlen zu lassen. Es liegt in der Verantwortung des Reisenden, solche Forderungen gemäß den Bedingungen seiner Versicherungspolice geltend zu machen.
13.5 Bei Stornierungen, Umbuchungen oder einer Änderung in der Person des Reisenden von/bei Flügen bzw. Zügen fallen ab dem Zeitpunkt der Buchung 100 % des Preises für diese vom Unternehmen extern zugekauften Nebenleistung an.
13.6 Der Reisende kann die Stornierung einer kombinierten Tour verlangen, eine solche Stornierung umfasst jedoch immer die gesamte Pauschalreise. Alle relevanten Fristen werden vom geplanten Abfahrtsdatum der ersten Kreuzfahrt der kombinierten Tour berechnet.
13.7. Der Reisende ist von der Leistung der Zahlung gemäß 13.2 und 13.3. befreit, wenn die Stornierung eine Folge unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände am Reiseziel oder der unmittelbaren Umgebung desselben war und die Durchführung der Reise oder die Beförderung der Passagiere dadurch entscheidend beeinflusst wurden. Der Reisende hat Anspruch auf volle Erstattung der für die Pauschal-reise getätigten Zahlungen, nicht aber auf eine zusätzliche Entschädigung.
14. Buchungsänderungen durch das Unternehmen
14.1 Die Vereinbarungen bezüglich der Kreuzfahrt oder der Pauschalreise werden viele Monate vorher vom Unternehmen getroffen. Es kann daher in äußerst seltenen Fällen erforderlich werden, diese vor Beginn oder während der Pauschalreise zu ändern. Das Unternehmen behält sich somit ausdrücklich das Recht vor, die Vereinbarungen zur Kreuzfahrt oder zur Pauschalreise zu ändern, sollten solche Änderun-gen aus operativen, kommerziellen oder sicherheitstechnischen Gründen nötig oder ratsam sein.
14.2 Im Falle einer wesentlichen Änderung einer grundsätzlichen Bedingung des Reisevertrags setzt das Un-ternehmen den Reisenden oder dessen Handelsvertreter vor Reisebeginn auf schriftlichem Wege so bald wie möglich über die Änderung in Kenntnis.
Sollte die Buchungsänderung vor Beginn der Pauschalreise erfolgen, werden dem Reisenden werden folgende Möglichkeiten zur Wahl angeboten:
a) die Änderung zu akzeptieren; oder
b) eine von MSC angebotene Ersatzreise gleicher oder höherer Qualität anzunehmen. Ist die Ersatzreise von geringerer Qualität, so besteht ein Anspruch auf Erstattung der Preisdifferenz,
c) eine Alternativreise gemäß der tagesaktuellen Preise zu buchen. Im Falle einer Preisdifferenz zur ur-sprünglichen Buchung werden die Mehr- bzw. Minderkosten in Rechnung gestellt bzw. erstattet.
d) von der Reise zurückzutreten und Erstattung des gesamten Reisepreises zu verlangen.
14.3 Die Mitteilung der Änderung enthält den Hinweis, dass innerhalb von 5 Tagen ab Erhalt der Reisende das Unternehmen von seiner Entscheidung zu informieren hat, andernfalls die Änderung als akzeptiert gilt.
14.4 Im Falle einer Leistungsänderung während der Reise, bei der ein wesentlicher Teil der Reiseleistung nicht wie im Pauschalreisevertrag vereinbart erbracht werden kann, bietet MSC ein gleichwertiges oder höherwertiges Ersatzangebot für die planmäßige Fortsetzung der Reise an. Sollte keine angemessene Abhilfe geleistet werden, so bestehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
14.5 Änderungen der in der Buchungsbestätigung vorläufig vorgesehenen Kabinennummer bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit diese im Rahmen der vereinbarten Kategorie bzw. hochwertigeren Kategorie und des vereinbarten Umfangs der vertraglichen Leistungen erfolgen. Wenn es zu einer Änderung der Unterkunft in eine günstigere Kabinenkategorie kommen sollte, haben die von dieser Änderung betroffenen Reisenden Anspruch auf Rückerstattung der Preisdifferenz gemäß den aktuellen Tarifen. MSC Cruises S.A. behält sich das Recht vor, Kabinennummern jederzeit ohne Angabe von Gründen zu ändern.
15. Rücktritt durch das Unternehmen
15.1 Das Unternehmen behält sich das Recht vor, jegliche Pauschalreise vor Beginn derselben durch eine schriftliche Mitteilung an den Reisenden zu stornieren, so steht dem reisenden kein Anspruch auf Scha-densersatz zu, falls:
(i) die Stornierung aufgrund unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände, die außerhalb der Kon-trolle des Unternehmens liegen, zurückzuführen ist, deren Konsequenzen das Unternehmen nicht vermeiden konnte, obwohl es alles getan hat, um sie zu vermeiden; oder
(ii) die Anzahl der gebuchten Passagiere geringer ist als 50% der Passagierkapazität des betroffe-nen Schiffes.
In beiden genannten Fällen hat der Reisende folgende Möglichkeiten zur Wahl:
a) eine von MSC angebotene Ersatzreise gleicher oder höherer Qualität anzunehmen. Ist die Ersatzreise von geringerer Qualität, so besteht ein Anspruch auf Erstattung der Preisdifferenz,
b) Eine Alternativreise gemäß der tagesaktuellen Preise zu buchen. Im Falle einer Preisdifferenz zur ur-sprünglichen Buchung werden die Mehr- bzw. Minderkosten in Rechnung gestellt bzw. erstattet.
c) Von der der Reise zurückzutreten und Erstattung des gesamten Reisepreises zu verlangen.
15.3 In den vorstehend beschriebenen Fällen b) und c) muss der Reisende dem Unternehmen seine Entscheidung innerhalb von 5 Tagen nach Stornierungsbenachrichtigung schriftlich oder über seinen Handelsvertreter mitteilen.
15.4 MSC behält sich das Recht vor, neue Buchungen abzulehnen oder zu stornieren, die von oder im Namen ehemaliger Reisender vorgenommen wurden die auf einer vorherigen Kreuzfahrt
a) sich an Bord eines MSC Schiffes sicherheitsgefährdend verhalten haben b) die an Bord eines MSC Schiffes Vermögenswerte von MSC beschädigt oder gefährdet haben, c) rückständige Zahlungen an MSC nicht geleistet haben d) wegen Betrugsversuchen, übler Nachrede, oder wiederholtem Mangel an Liquidi-tät aufgefallen sind e) gegen die Verhaltensregeln für Gäste und/oder die Angaben des Schiffskapitäns und/oder die Verhaltensrichtlinien für Gäste und/oder die Beförderungsbedingungen verstoßen hat.
16. Haftung des Unternehmens
16.1 Das Unternehmen haftet für Tod, Verletzung oder Krankheit, wenn diese durch zumindest fahrläs-sige Handlungen oder Unterlassungen seitens des Unternehmens verursacht wurden oder diesem zurechenbar sind. Die allfällige Haftung des Unternehmens wird durch die nachfolgend genannten Ver-einbarungen eingeschränkt. Die Haftung des Unternehmens gegenüber dem Reisenden unterliegt zu-dem den nachfolgend genannten internationalen Abkommen betreffend Haftungsbeschränkungen von Beförderern. Das Unternehmen ist nicht haftbar für jede unsachgemäß oder nicht ausgeführte Leistung, die
a) vollständig dem Verschulden des Reisenden zuzurechnen ist;
b) eine unvorhersehbare oder unvermeidliche Handlung oder Unterlassung seitens einer dritten Partei ist, welche nicht mit der Lieferung eines gemäß Reisevertrag zu erbringenden Services verbunden ist;
c) einem außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umstand zuzuordnen ist, der außerhalb der Kon-trolle des Unternehmens und/oder eines jeglichen anderen Dienstleisters, der Leistungen erbringt, die Bestandteil des Pauschalreiseangebotes sind, liegt und deren Konsequenzen trotz aller angewandter Sorgfalt nicht vermieden werden konnten, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Ereignisse unver-meidbarer und außergewöhnlicher Umstände; oder
d) ein Ereignis ist, welches das Unternehmen und/oder ein Dienstleister, der Leistungen erbringt, die Bestandteil der Pauschalreise sind, nicht vorhersehen oder verhindern konnte.
16.2 Für Forderungen, die nicht körperliche Verletzung, Tod oder Krankheit des Reisenden betreffen oder die nicht Gegenstand nachfolgender internationaler Abkommen, Vereinbarungen sowie Verordnun-gen sind, ist die Haftung des Unternehmens, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für eine unsachgemäße Erfüllung des Reisevertrags auf einen Höchstbetrag beschränkt, der dem Dreifachen des Preises entspricht, den der betroffene Reisende für die Pauschalreise bezahlt hat (ohne Aufschläge, Änderungsgebühren und/oder Versicherungsprämien).
16.3 Die gesamte Beförderung (auf dem Land-, Luft- und Seeweg) unterliegt den Beförderungsbedin-gungen des jeweiligen Beförderers. Diese können die Haftbarkeit beschränken oder ausschließen. Sie sind ausdrücklich Teil dieser AGB und müssen ausdrücklich zum Zeitpunkt der Buchung vom Reisenden akzeptiert werden. Kopien dieser Beförderungsbedingungen sind auf Anfrage beim Unternehmen er-hältlich.
16.4 Die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf dem Luftweg ist durch verschiedene inter-nationale Abkommen geregelt („die Internationalen Vereinbarungen für die Luftbeförderung”), wozu auch das Warschauer Abkommen von 1929 (durch das Protokoll von Den Haag 1955 oder das Protokoll von Montreal 1999 oder anderweitig geändert) und das Montrealer Abkommen von 1999 gehören. Wenn und soweit das Unternehmen als nichtausführender Beförderer auf dem Luftweg gegenüber Reisenden für deren Beförderung auf dem Luftweg haftbar ist, sind die Bedingungen der Internationalen Verein-barungen für die Luftbeförderung (einschließlich jeglicher nachfolgender Änderung und jeglicher ande-rer neuen Vereinbarung, die für einen Reisevertrag über eine Kreuzfahrt zwischen dem Unternehmen und dem Reisenden gültig sein kann) ausdrücklich Teil dieser AGB und auch der Beförderungsbedin-gungen. Durch die Internationalen Vereinbarungen für die Luftbeförderung sind Haftungsbeschränkun-gen des Beförderers für Tod und Körperverletzung, Verlust und Beschädigung von Gepäck und Ver-spätungen festgelegt. Jegliche aus der Luftbeförderung resultierende Haftbarkeit des Unternehmens gegenüber dem Reisenden unterliegt den von den genannten Abkommen festgelegten Haftungsbe-schränkungen. Kopien dieser Abkommen sind auf Anfrage erhältlich.
16.5 Sollte das Unternehmen einem Reisenden gegenüber im Hinblick auf die Beförderung (auf dem Land-, Luft- und Seeweg) haftbar sein, kommen dem Unternehmen sämtliche Rechte, Einwendungen, Immunitäten und Haftungsbeschränkungen zugute, auf die sich auch der Beförderer berufen könnte, einschließlich der Beförderungsbedingungen des Beförderers und internationaler Abkommen, wie dem Athener Abkommen und/oder dem Montrealer Abkommen, und keine Bestimmung dieser AGB sowie der Beförderungsbedingungen ist als Verzicht darauf durch das Unternehmen auszulegen. Sollte irgend-eine Bestimmung unwirksam werden oder für unwirksam erklärt werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt (siehe dazu auch Punkt 27.2).
16.6 Eine allfällige Haftung des Unternehmens oder des Beförderers für Personenschäden oder Tod vom Reisenden sowie Verlust oder Beschädigungen von Gepäck ist nach Maßgabe der nachstehenden Best-immungen zu beurteilen:
16.7 Auf die Beförderung auf See ist die Verordnung (EG) 392/2009 über die Unfallhaftung von Beför-derern von Reisenden auf See anzuwenden, wenn entweder der Ein- oder der Ausschiffungshafen in der EU liegt, dass Schiff unter einer EU-Flagge fährt oder der Beförderungsvertrag in der EU abgeschlos-sen wurde.
Ein Exemplar der Verordnung (EG) 392/2009 ist im Internet abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/le-gal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32009R0392&rid=1 abrufbar.
Wird das Schiff als schwimmendes Hotel genutzt, so sind die Bestimmungen des Athener Übereinkom-mens 1974 anwendbar und werden hiermit ausdrücklich in diese AGB aufgenommen, einschließlich sämtlicher Haftungsbeschränkungen für Verlust oder Beschädigungen von Gepäck, Tod oder Personen-schäden.
16.8 Der Umfang der Haftung des Unternehmens und/oder des Beförderers für Schäden durch Verlust oder Beschädigungen von Gepäck, Tod oder Personenschäden ist begrenzt und übersteigt unter keinen Umständen die in der Verordnung (EG) 392/2009 oder, soweit anwendbar, im Athener Übereinkommen 1974 festgelegten Haftungsgrenzen.
16.9 Die Haftung des Unternehmens und/oder des Beförderers für Tod, Personenschaden oder Erkran-kung des Reisenden beläuft sich höchstens auf die im Athener Übereinkommen 1974 vorgesehenen und festgelegten 46.666 Sonderziehungsrechte („SDR“), oder, wo anwendbar, höchstens auf den Betrag von 400.000 SDR gemäß Verordnung (EG) 392/2009 bzw. Athener Übereinkommen 2002 und, wo ge-mäß Verordnung (EG) 392/2009 bzw. Athener Übereinkommen 2002 eine Haftung für Krieg und Terro-rismus vorgesehen ist, 250.000 SDR.
Die Haftung des Unternehmens und/oder des Beförderers für Verluste oder Beschädigungen von Gepäck oder sonstigem Eigentum des Reisenden beläuft sich auf höchstens 833 SDR je Reisendem nach dem Athener Übereinkommen 1974 oder 2.250 SDR im Bereich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) 392/2009 bzw. des Athener Übereinkommens 2002.
Es wird vereinbart, dass eine solche Haftung des Unternehmens und/oder des Beförderers dem an-wendbaren Abzug je Reisendem unterliegt, wobei diese Summe vom Schadensbetrag in Bezug auf Ver-lust oder Beschädigungen von Gepäck oder sonstigem Eigentum abgezogen wird.
Dem Reisenden ist bekannt, dass der Umrechnungssatz von SDR täglichen Schwankungen unterliegt und bei einer Bank oder im Internet in Erfahrung gebracht werden kann. Der Wert eines SDR kann unter http://www.imf.org/external/np/fin/data/rms_five.aspx berechnet werden.
16.10 Auf der Grundlage des Athener Übereinkommens 1974 und, wo anwendbar, des Athener Über-einkommens 2002 oder der Verordnung (EG) 392/2009, wird davon ausgegangen, dass der Beförderer einem Reisenden sein Gepäck ausgehändigt hat, wenn der Reisende nicht innerhalb der folgenden Zeit-räume eine schriftliche Meldung erstattet:
(i) im Fall eines äußerlich erkennbaren Schadens vor oder zum Zeitpunkt des Ausschiffens oder der Aushändigung;
(ii) im Fall eines nicht äußerlich erkennbaren Schadens oder eines Gepäckverlusts innerhalb von fünf-zehn (15) Tagen nach dem Ausschiffen bzw. der Aushändigung bzw. dem Tag, an dem solch eine Aushändigung hätte erfolgen sollen.
16.11 Handelt es sich bei dem auf der Grundlage dieser AGB durchgeführten Transport nicht um einen „internationalen Transport” gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) 392/2009 oder wird das Schiff als schwimmendes Hotel und/oder für nichtinternationale Beförderung auf See genutzt, dann gelten die übrigen Bestimmungen des Athener Übereinkommens 1974 für diesen Vertrag und werden mutatis mutandis zu dessen Bestandteil.
16.12 Das Unternehmen haftet nicht für Verluste oder Schäden an Wertsachen wie Geld, begebbaren Wertpapieren, Gegenständen aus Edelmetall, Juwelen, Kunstgegenständen, Kameras, Computern, elektronischen Ausrüstungen oder anderen Wertsachen, sofern sie nicht beim Beförderer zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt werden und zum Zeitpunkt der Hinterlegung ausdrücklich und schriftlich eine höhere Haftungsgrenze vereinbart und von dem Reisenden eine Zusatzgebühr für den Schutz des de-klarierten Warenwerts gezahlt wird. Das Benützen des Schiffs-Safes stellt keine Hinterlegung beim Schiff dar. Wo eine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von hinterlegten Wertgegenständen
17. Route / Recht zum Wechsel
17.1 Das Unternehmen behält sich das Recht vor, nach seinem Ermessen und/oder nach Ermessen des Kapitäns jedes Schiffes (welches nicht unangemessen geltend gemacht wird) zu entscheiden, ob von der beworbenen bzw. normalen Route abgewichen wird, die Schifffahrt verschoben oder vorgezogen wird, geplante Anlaufhäfen ausgelassen oder geändert werden, für grundsätzlich gleichartige Beförderung mit einem anderen Schiff gesorgt wird, ob abgeschleppt wird oder man sich abschleppen lässt oder aber anderen Schiffen hilft oder ähnliche Handlungen vollzieht, welche nach dem Ermessen des Unternehmens und/oder des Kapitäns für die Sicherheit der Reisenden, des Schiffs und der Mannschaft ratsam oder notwendig sind. Unter solchen Umständen sind weder das Unternehmen noch der Beförderer dem Reisenden gegenüber haftbar oder verpflichtet.
18. Verantwortung des Reisenden
18.1 Der Reisende ist verpflichtet, während seines Aufenthalts an Bord den Anweisungen und Anordnungen des Kapitäns und der Offiziere zu folgen. Der Reisende akzeptiert hiermit und stimmt zu, dass der Kapitän und die Offiziere das Recht und die Autorität haben, zu Sicherheits- oder anderen rechtmäßigen Zwecken jede Kabine, jede Person an Bord sowie deren Eigentum und sämtliche Gepäckstücke zu untersuchen.
18.2 Der Reisende stimmt hiermit ausdrücklich zu, dass er eine solche Untersuchung zulassen wird.
18.3 Die Reisenden müssen vor der Kreuzfahrt alle notwendigen Impfungen erhalten haben und es müssen sich sämtliche Tickets, gültigen Pässe, Visa, ärztlichen Atteste, Krankenversicherungskarten und anderen Dokumente, die für die geplanten Anlaufhäfen und die Ausschiffung erforderlich sind, in ihrem Besitz befinden.
18.4 Jeder Reisende garantiert, für diese Reise körperlich und geistig geeignet zu sein.
18.5 Der Beförderer und/oder der Kapitän haben das Recht, einem Reisenden die Einschiffung zu verweigern oder seine Ausschiffung zu fordern, bei dem es ihnen aus Gründen der Sicherheit für den Reisenden selbst, die anderen Reisenden oder das Schiff erforderlich scheint oder wenn das Verhalten des Reisenden nach begründeter Meinung des Kapitäns eine Gefahr oder Beeinträchtigung des Komforts und Vergnügens der anderen Reisenden an Bord darstellen könnte.
18.6 Kein Reisender darf Waren oder Artikel gefährlicher Art oder Tiere mit an Bord bringen. Von Reisenden unerlaubt an Bord gebrachte Tiere können in Gewahrsam genommen werden und am nächsten Anlaufhafen auf Kosten des Reisenden an Land gebracht werden. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind anerkannte Assistenzhunde laut Punkt 7.
18.7 Das Unternehmen und/oder der Beförderer ist im Fall von Verstoß oder Nichtbeachtung der Vorschriften dieses Punkts 18. durch einen Reisenden keinem Reisenden gegenüber haftbar und jeder Reisende ist dem Unternehmen und/oder dem Beförderer gegenüber schadensersatzpflichtig für jeglichen Verlust oder Schaden, der dem Unternehmen und/oder dem Beförderer oder einem ihrer Dienstleister durch einen solchen Verstoß oder eine solche Nichtbeachtung entstehen sollte.
18.8 Das Verhalten des Reisenden darf die Sicherheit, den Frieden und das Vergnügen an der Kreuzfahrt der anderen Reisenden nicht beeinträchtigen oder mindern und darf nicht gegen die Verhaltensrichtlinie für Gäste sowie die Beförderungsbedingungen verstoßen.
18.9 Die Reisenden dürfen ohne schriftliche Genehmigung des Unternehmens und/oder des Beförderers keine Feuerwaffen, Munition, Sprengstoffe oder entflammbare, giftige, illegale oder gefährliche Waren, Gegenstände oder Substanzen an Bord des Schiffs bringen.
18.10 Der Reisende haftet für jeglichen Schaden, der dem Unternehmen und/oder dem Beförderer und/oder jeglichem Dienstleister eines Services, der Bestandteil des Pauschalreiseangebots ist, durch einen Verstoß des Reisenden gegen seine vertraglichen Verpflichtungen entsteht. Insbesondere ist der Reisende haftbar für alle Schäden am Schiff oder seinen Einrichtungen und Ausstattungen, für Verletzungen oder Verluste anderer Reisender und Dritter und auch für alle Gebühren, Bußgelder oder Kosten, die das Unternehmen, der Beförderer oder Dienstleister wegen eines Verstoßes des Reisenden zu zahlen verpflichtet sein könnten.
18.11. Das Unternehmen trifft keine, wie immer geartete Haftung für jegliche Dienstleistungen, - wie etwa, aber nicht nur Landausflüge – die nicht offiziell durch die Gesellschaft oder ihre anerkannten unabhängigen Vertragspartner angeboten werden, falls Reisende diese Dienstleistungen von anderen Passagieren oder nicht vom Unternehmen autorisierten Agenturen an Bord oder Land erwerben.
19. Flüge/Züge
19.1. MSC informiert den Reisenden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
19.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist MSC verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald MSC weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird sie den Reisenden informieren.
19.3. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird MSC den Reisenden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
19.4 Der Reisende erhält die Bestätigung der Flug-/Zugzeiten und -routen mit seinen Reiseunterlagen, die ihm etwa 10 Tage vor Abreise zugesandt werden.
19.5 Für Reisen an anderen als den in dem Katalog des Unternehmens und/oder der offiziellen Webseite veröffentlichten Tagen oder mit einem besonderen Beförderer oder einer besonderen Route kann ein höherer Preis verlangt werden. In diesem Fall wird der Reisende bei der Buchung entsprechend informiert.
19.6 Das Unternehmen ist nicht der Luftbeförderer oder eine Fluggesellschaft gemäß der Verordnung (EG) 261/2004. Die Verpflichtungen gemäß diesen Entschädigungsbestimmungen obliegen ausschließlich dem Luftbeförderer und/oder der Fluggesellschaft und alle Ansprüche in Verbindung mit Stornierung, Verspätung oder verweigertem Boarding bei der Luftbeförderung müssen daher an den Luftbeförderer gestellt werden. Das Unternehmen ist nicht das ausführende Eisenbahnunternehmen oder die Eisenbahngesellschaft gemäß der Verordnung (EU2021/782). Die Verpflichtungen gemäß dieser Entschädigungsbestimmungen obliegen ausschließlich dem Eisenbahnunternehmen und/oder der Eisenbahngesellschaft und alle Ansprüche in Verbindung mit Stornierung, Verspätung oder Zugausfällen und verpassten Anschlüssen in Verbindung mit Stornierung bei der Eisenbahnbeförderung sind daher an das Eisenbahnunternehmen/Eisenbahngesellschaft zu stellen.
19.7 Das Unternehmen ist gemäß der Verordnung (EG) 261/2004 nicht haftbar. Diese Verantwortlichkeiten liegen voll und ganz beim Luftbeförderer, an den der Reisende alle Ansprüche richten muss. Bei der Ausübung seiner Rechte gemäß der Verordnung (EG) 261/2004 darf der Reisende die Rechte des Unternehmens gemäß den vorliegenden AGB nicht beeinträchtigen. Das Unternehmen ist gemäß der Verordnung (EU2021/782) für die in dieser Verordnung geregelten Ansprüche nicht haftbar. Die Verantwortlichkeiten obliegen beim Eisenbahnunternehmen, an das der Reisende die Ansprüche aus der gegenständlichen Verordnung zu richten hat.
19.8 Sofern An- und/oder Hin- und Rückflug/-fahrt zum Start- oder Endpunkt der Kreuzfahrt vom Unternehmen für den Reisenden bei einer Flug-/Zuggesellschaft gebucht werden, informiert das Unternehmen den Reisenden gemäß den Unterlagen, die die Flug-/Zuggesellschaft liefert und die zu den Reiseunterlagen gehören, über die Flug-/Zugzeiten. Es liegt in der Verantwortung des Reisenden sicherzustellen, dass er rechtzeitig zum Check-in und Boarding am Flughafen erscheint bzw. sich rechtzeitig am Bahnhof einfindet. Zu beachten ist, dass unter Umständen medizinische Geräte nicht in die Kabine des Flugzeuges/in den Waggon des Zuges mitgenommen oder dort benutzt werden können. Es wird empfohlen, dass sich Reisende diesbezüglich vor Antritt des Fluges/der Zugreise bei der Flug-/Zuggesellschaft erkundigen.
19.9 Sollten die Flüge/Züge nicht zum Reisevertrag gehören, liegt es in der Verantwortung des Reisenden, sich erforderlichenfalls direkt bei einer Fluggesellschaft ein gültiges Flugticket für einen Flug bzw. bei der Zuggesellschaft ein gültiges Zugticket zu besorgen, das gewährleistet, dass er pünktlich am Schiff ankommt (einschließlich lokaler Transfers, die der Reisende selbst organisieren muss). Das Unternehmen übernimmt keinerlei Haftung in Verbindung mit vom Reisenden organisierten Flügen/Zügen oder Transfers.
20. Beschwerden
20.1 Reisende, die während der Kreuzfahrt einen Mangel bei der Erfüllung des Vertrages feststellen, müssen diesen bei sonstigem Verlust auf Entschädigung unverzüglich schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form beim Kreuzfahrtpersonal vorbringen. Ist dieses trotz entsprechender Bemühungen nicht in der Lage, das Problem zu lösen, so ist die Beschwerde spätestens innerhalb von 30 Tagen nach dem Ende der Pauschalreise schriftlich an das Unternehmen zu übersenden. Sollte die Beschwerde nicht innerhalb dieser Frist vorgebracht worden sein, kann dadurch die Fähigkeit des Unternehmens, sie zu bearbeiten, beeinträchtigt werden oder zum Verlust des Rechtes auf Entschädigung führen. Beschwerden über einen anderen Bestandteil des Pauschalreiseangebots müssen unverzüglich dem Unternehmen oder dem Dienstleister gegenüber vorgebracht werden. Die Unterlassung der unverzüglichen Mitteilung kann dem Reisenden als Mitverschulden am Schaden angerechnet werden (§ 1304 ABGB) oder zum Verlust des Rechtes auf Entschädigung führen.
20.2 Meldungen hinsichtlich Beschädigungen oder Verlust von Gepäck oder sonstige das Eigentum betreffende Schadens- oder Verlustanzeigen müssen beim Beförderer beziehungsweise beim Kundencenter der MSC Cruises S.A vor oder anlässlich der Ausschiffung oder, soweit sie nicht offensichtlich sind, spätestens 15 Tage nach dem Tag der Ausschiffung schriftlich bekannt gegeben werden.
20.3 Beschwerden aufgrund der Verordnung (EU) 1177/2010 betreffend Zugänglichkeit, Annullierung oder Verspätungen sind innerhalb von 2 Monaten ab dem Tag der diesbezüglichen Leistungserbringungen einzulegen. Der Beförderer hat sich innerhalb eines Monats darüber zu äußern, ob die Beschwerde begründet ist, zurückgewiesen wurde oder noch bearbeitet wird. Die endgültige Entscheidung wird innerhalb von 3 Monaten mitgeteilt. Der Reisende ist verpflichtet, dem Unternehmen alle für die Bearbeitung der Beschwerde erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Ist der Reisende mit der Entscheidung nicht einverstanden, steht es ihm frei, die für seine Beschwerde zuständige Stelle im Land des Einschiffungshafens anzurufen.
20.4. Das Recht auf Preisminderung und/oder Schadenersatz verjährt gem. Art.14(6) der Richtlinie bzw. gem. §12 Abs.6 Pauschalreisegesetz zwei Jahre nach dem Schadensereignis.
21. Verbraucherschutzon
21.1 Die unten angegebenen Kundengeldabsicherer stellen für den Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden sicher, dass von ihnen erstattet werden:
1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen und
2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen;
für Buchungen, die bis einschließlich 31.12.2020 fixiert wurden: Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland, Credit Lines, Platz der Einheit 2, 60327 Frankfurt; Tel: 069/7115-0.
für Buchungen, die bis einschließlich 31.12.2021 fixiert wurden: S2C, Via Valadier n° 44, 00193 - Rom (RM), Italien. E-mail: info.S2C@msccruises.at.
für Buchungen, die ab 01.01.2022 fixiert wurden: REVO Insurance S.p.A., Via Mecenate, 90, 20138 Milano MI, Italien. E-Mail: info.revo@msccruises.at.
22. Dataschutz
22.1 Mit Vertragsabschluss nimmt der Reisende die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten durch das Unternehmen, den Handelsvertreter oder MSC Kreuzfahrten (Austria) GmbH zur Kenntnis, sofern diese Daten für die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich sind.
22.2 Seitens des Unternehmens findet kein Verkauf, Tausch oder sonstiger unautorisierter Gebrauch von persönlichen Daten und Informationen des Reisenden statt. Das Unternehmen gibt keine personenbezogenen Daten von Reisenden an Dritte weiter, es sei denn, der Reisende hat dazu seine Einwilligung erteilt oder es besteht für das Unternehmen eine gesetzliche Verpflichtung zur Herausgabe der Daten. Als Dritte gelten nicht externe Dienstleister des Unternehmens, wie etwa aufgrund der vom Reisenden gewählten Zahlungsweise involvierte Inkassounternehmen.
22.3 Der Newsletter des Unternehmens sowie Informationen zu Produkten und Dienstleistungen des Unternehmens werden an den Reisenden nur versendet, sofern dieser dies ausdrücklich wünscht. Sollte der Reisende, der einer Übersendung zugestimmt hat, diese in Zukunft nicht mehr wünschen, kann er der Übersendung von Newsletter oder Informationen jederzeit widersprechen. Am Ende eines jeden e-mails/Newsletters befindet sich ein diesbezüglicher deutlicher Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeiten sowie ein entsprechender Link.
22.4 Der Reisende hat das Recht, jederzeit Auskunft über die zu seiner Person beim Unternehmen gespeicherten Daten sowie allfällige Empfänger dieser Daten zu verlangen. Diese Auskunft ist unentgeltlich und wird grundsätzlich per e-mail, in Ausnahmefällen (wenn der Reisende keine Empfangsmöglichkeit hat) auch schriftlich erteilt. Das Auskunftsverlangen ist unter Beifügung einer Kopie des Reisepasses des Reisenden schriftlich und eigenhändig unterschrieben an MSC Kreuzfahrten (Austria) GmbH, Pottendorfer Straße 23-25, 1120 Wien, zu richten.
22.5 Der Reisende hat im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben das Recht, jederzeit die Berichtigung bzw. die Löschung der von ihm gespeicherten Daten zu verlangen. Hierzu ist ein e-mail mit folgenden Angaben ausreichend: Name, Geburtsdatum und e-mail-Adresse des Reisenden, Kundennummer oder Buchungsnummer der letzten Kreuzfahrt. Das e-mail ist an mscvoyagersclub@msccruises.at zu richten.
22.6 Dem Reisenden ist bekannt, dass der Datenschutz bei Datenübertragungen im Internet nach dem derzeitigen Stand der Technik noch nicht umfassend gewährleistet ist. Insbesondere stellen e-mails keine gesicherte Kommunikation dar, da das Auslesen von Inhalten technisch nicht ausgeschlossen werden kann. Der Reisende trägt insofern für die Sicherheit der von ihm an das Unternehmen übermittelten Daten selbst Sorge. Die Datenschutzerklärung ist unter https://www.msccruises.at/datenschutz einsehbar.
23. Vertragsänderungen
23.1 Änderungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Unterschrift des Unternehmens oder der Veröffentlichung durch das Unternehmen.
24. Rauchervorschriften
24.1 Das Unternehmen respektiert die Wünsche und Bedürfnisse aller Gäste. Es erfolgte eine sorgfältige Abwägung der Anliegen von Rauchern und Nichtrauchern. In Übereinstimmung mit den weltweiten Standards ist das Rauchen nur in speziellen, mit entsprechender Rauchabzugsanlage versehenen Bereichen, die über das Schiff verteilt sind, erlaubt.
24.2 Prinzipiell ist das Rauchen in all den Bereichen, wo ein Umgang mit Speisen und Getränken stattfindet (Büffets und Restaurants), im Schiffsspital, in Kinderbetreuungsbereichen, Gängen oder Aufzugsfoyers, Bereichen, wo sich Gäste in Gruppen zu Sicherheitsübungen, Ausschiffungen oder Landgängen zusammenfinden, öffentlichen Toiletten oder Bars in der Nähe von Bereichen, wo Essen serviert wird, nicht erlaubt.
24.3 In den Kabinen sowie auf den Kabinenbalkons ist das Rauchen verboten. Im Falle eines Verstoßes gegen das Rauchverbot am Schiff behält sich die MSC Cruises S.A. das Recht vor eine Geldstrafe einzuheben. Ein wiederholter Verstoß gegen das Rauchverbot kann dazu führen, dass jene Person, welche die Nichteinhaltung der Vorschriften zu verantworten hat, das Schiff verlassen muss.
24.4 Rauchen ist in ausgewiesenen Bereichen in zumindest einer Bar auf jedem Schiff und an einer Seite (entsprechend ausgeschildert) der Bereiche des Hauptaußenpooldecks, wo es Aschenbecher gibt, gestattet.
24.5 Zigarettenkippen über die Reling zu werfen ist strengstens verboten.
25. Verantwortlichkeit von Angestellten und Vertragspartnern
25.1 Es gilt hiermit ausdrücklich als vereinbart, dass kein Bediensteter oder Vertreter des Unternehmens und/oder des Beförderers, einschließlich Kapitän und Mannschaft des betreffenden Kreuzfahrtschiffs und einschließlich unabhängiger Zulieferer und ihrer Angestellten sowie die Versicherungen dieser Parteien, unter irgendeinem Umstand außerhalb dieser AGB haftbar gemacht werden kann und dass diese Parteien diese AGB in demselben Maße geltend machen können wie das Unternehmen und/oder der Beförderer.
25.2. Die Landausflüge werden durch unabhängige Veranstalter organisiert, auch wenn sie von den Handelsvertretern oder an Bord des Kreuzfahrtschiffes verkauft werden. Das Unternehmen ist in keiner Weise verantwortlich für die Dienstleistungen dieser unabhängigen Auftragnehmer. Das Unternehmen handelt lediglich als Vertreter für den Anbieter des Landausflugs. Das Unternehmen hat keine direkte Kontrolle über die Anbieter der Landausflüge und ihre Dienstleistungen; daher kann das Unternehmen in keiner Weise für Verluste, Schäden oder Verletzungen haftbar gemacht werden, die dem Reisenden durch das dem Anbieter des Landausfluges zurechenbare Verhalten entstehen. Das Unternehmen lässt bei der Auswahl der Anbieter von Landausflügen die entsprechende Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt walten. Hinsichtlich der Bewertung von Leistungen und/oder Verantwortlichkeiten der Anbieter von Landausflügen gelten die einheimischen Gesetze und Vorschriften. Landausflüge unterliegen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Anbieters einschließlich der darin enthaltenen Haftungsbeschränkungen. Eine allfällige Haftung des Unternehmens geht niemals über die Haftung des Landausfluganbieters hinaus.
26. Recht und Rechtsprechung
26.1 Der abgeschlossene Reisevertrag zwischen Reisenden, die in Österreich gebucht haben, und dem Reiseveranstalter, MSC Cruises S.A., unterliegt österreichischem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und/oder in Zusammenhang mit diesem Reisevertrag (einschließlich solche betreffend seine Auslegung), dessen allgemeine Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil darstellen, ist das Handelsgericht Wien, soweit dies – insbesondere gemäß § 14 KSchG – zulässig ist.
27. Irrtum, Ergänzungen, Fehler und Änderungen
27.1 Trotz sorgfältiger Prüfung kann es zu Abänderungen und Anpassungen dieser AGB nach Drucklegung des Katalogs des Unternehmens kommen. Wir ersuchen die Reisenden, die bei einem Handelsvertreter gebucht haben, sich die aktuelle Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aushändigen zu lassen oder diese auf der offiziellen Website einzusehen, da auf den jeweiligen Pauschalreisevertrag stets die im Buchungszeitpunkt geltenden AGB zur Anwendung kommen.
27.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die unzulässige oder ungültige Bestimmung ist durch eine rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst weitgehend entspricht. Sinngemäß gilt dies auch für die Schließung von Lücken, wobei zu beachten ist, welche Regelung die Parteien getroffen hätten, wenn sie in Kenntnis der Ungültigkeit oder Unvollständigkeit der Bestimmung gewesen wären.