1. Begriffsbestimmung
Sämtliche Hinweise auf den „REISENDEN“ in der Einzahl umfassen auch die Mehrzahl. Der „Reisende“ umfasst den Erwerber des Beförderungsvertrages sowie jegliche Person oder Personen, die auf dem entsprechenden Reiseticket namentlich aufgeführt ist bzw. sind, einschließlich minderjähriger Personen.
„BEFÖRDERER” bezeichnet den Eigentümer und/oder Charterer, unabhängig davon, ob es sich um eine n Bareboat -Charter, eine n Zeitcharter, eine n Untercharter oder um den Betreiber des Schiffes handelt , soweit jeder von ihnen als Beförderer oder ausführender Beförderer auftritt.
Der Begriff „Beförderer“ umfasst die Beförderer umfasst die Beförderer, das Beförderungsschiff (das „Kreuzfahrtschiff “), dessen Eigner, Charterer , Betreiber, alle vom Beförderer für den Reisenden bereitgestellten Beiboote oder sonstigen Transportmittel.
Der Beförderer für die Kreuzfahrtschiffe von MSC ist die MSC Cruises S.A. (im Folgenden auch als „das Unternehmen“ genannt ). Alle Vorteile, Rechte und Privilegien des Unternehmens, die hierin oder in den Allgemeinen Buchungsbedingungen gewährt werden, gelten auch für alle Tochtergesellschaften, Muttergesellschaften, Vertriebsagenten und verbundenen Unternehmen des Unternehmen s, für alle Konzessionäre oder unabhängigen Auftragnehmer, die an Bord arbeiten oder tätig sind, sowie für das Schiff, seine Offiziere, sein Personal und seine Besatzung.
„PERSON MIT EINGESCHRÄNKTER MOBILITÄT” bezeichnet jede Person, deren Mobilität bei der Benutzung von Transportmitteln aufgrund einer körperlichen Einschränkung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder vorübergehend), einer geistigen oder psychosozialen Einschränkung oder Beeinträchtigung oder aufgrund einer anderen Ursache, die auf das Alter zurückzuführen ist, eingeschränkt ist und deren Situation angemessene Aufmerksamkeit und eine Anpassung an ihre besonderen Bedürfnisse im Hinblick auf die allen Reis enden angebotenen Dienstleistungen erfordert.
„GEPÄCK” bezeichnet Reisegepäck, Päckchen, Koffer, Schrankkoffer oder andere persönliche Gegenstände, die einem Reisenden gehören oder von solch einem befördert werden, einschließlich Kabinengepäck, Handgepäck und Gegenstände, die von der Person des Reisenden mitgeführt oder beim Zahlmeister zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt wurden.
Der „KAPITÄN“ ist der Kapitän oder die Person, die zu einem bestimmten Zeitpunkt für das befördernde Schiff verantwortlich ist und das Kommando über das Kreuzfahrtschiff hat.
„MINDERJÄHRIGER“ bezeichnet jedes Kind unter 18 Jahren oder einem anderen höheren gesetzlichen Mindestalter gemäß geltendem Recht.
„VERANSTALTER“ ist die Partei, mit der der Reisende einen Vertrag über eine Kreuzfahrt und/oder eine Pauschalreise im Sinne der EU-Richtlinie 2015/2302 des Europäischen Parlaments über Pauschalreisen und verknüpfte Reiseleistungen abgeschlossen hat. Dieser Vertrag basiert auf der Umsetzung der §§ 651a–651y BGB und umfasst eine Kreuzfahrt an Bord des Schiffes oder eine gleichwertige Leistung.
„BEFÖRDERUNGSVERTRAG“ bezeichnet den Pauschalreisevertrag, den der Reisende mit dem Veranstalter abgeschlossen hat und dessen Bedingungen in den Buchungsbedingungen, die diese Bedingungen enthalten, festgelegt sind.
„REISENDER” bezeichnet jede Person, die entweder auf der Buchungsbestätigung, auf der Rechnung oder auf einem Ticket namentlich genannt ist.
„LANDAUSFLUG“ bezeichnet alle Ausflüge, die von Drittanbietern durchgeführt und vom Veranstalter oder Beförderer zum Verkauf angeboten werden und für die eine separate Gebühr zu entrichten ist, unabhängig davon, ob sie vor Beginn der Kreuzfahrt oder an Bord des Schiffes gebucht wurden.
„SCHIFF“ bezeichnet das im entsprechenden Beförderungsvertrag genannte Schiff oder jedes Ersatzschiff, das Eigentum des Beförderers ist, von ihm gechartert, betrieben und/oder kontrolliert wird.
2. Nichtübertragbarkeit und nachträgliche Änderungen
Der Beförderer verpflichtet sich, die in dem Ticket namentlich aufgeführte Person (der „Reisende”) auf der bestimmten Reise (die „Reise”) auf dem namentlich aufgeführten Schiff oder einem Ersatzschiff zu befördern.
Der Reisende verpflichtet sich, alle Bedingungen und Einschränkungen einzuhalten.
Alle vorherigen mündlichen und/oder schriftlichen Vereinbarungen werden durch diese Bedingungen ersetzt. Diese Beförderungsbedingungen können ohne schriftliche und unterzeichnete Zustimmung des Beförderers oder seines Bevollmächtigten nicht geändert werden. Der vom Veranstalter ausgestellte Beförderungsvertrag gilt nur für den oder die Reisenden, für die er ausgestellt wurde, für das angegebene Datum und das angegebene Schiff oder ein Ersatzschiff und ist nicht übertragbar.
3. Belegung von betten und kabinen
Ein Reisender hat kein Recht auf die Einzelbelegung einer Kabine mit zwei (2) oder mehr Betten, sofern er nicht einen Zuschlag für die Einzelbelegung gezahlt hat. Der Beförderer behält sich das Recht vor, den Reisenden von einer Kabine in eine andere zu verlegen und kann dementsprechend den Kreuzfahrtpreis anpassen. Der Kapitän oder der Beförderer können, wenn es zu irgendeiner Zeit ratsam oder notwendig werden sollte, einen Reisenden von einer(m) Kabine / Bett in ein(e) andere(s) verlegen.
4. Unaufgeforderter Verbleib an Bord
5. Vorzeitige Beendigung der Kreuzfahrt
5.1 Der Beförderer kann die Kreuzfahrt jederzeit vor oder nach Beginn der Reise beenden, wenn die Durchführung oder die weitere Durchführung durch Gründe verhindert oder unmöglich gemacht wird, die der Beförderer nicht zu vertreten hat, oder wenn der Kapitän oder der Beförderer die Beendigung für die Führung und/oder die Sicherheit des Schiffes oder der Personen an Bord für erforderlich hält. Dies kann unabhängig davon erfolgen, ob das Schiff vom Bestimmungshafen abgewichen ist oder diesen passiert hat. Der Beförderer hat dies dem Reisenden durch schriftliche Mitteilung, Bekanntmachung in der Presse oder durch andere geeignete Mittel mitzuteilen.
5.2 Wird die Reise auf diese Weise beendet, haftet der Beförderer nicht gegenüber dem Reisenden. Dessen einziger Anspruch besteht gemäß der EU-Richtlinie 2015/2302 des Europäischen Parlaments über Pauschalreisen und verknüpfte Reiseleistungen umgesetzt in den §§ 651a – 651y BGB oder gleichwertigen Rechtsvorschriften sowie dem Beförderungsvertrag gegenüber dem Veranstalter. Der Beförderer haftet in keinem Fall gegenüber dem Reisenden für Folgeschäden, die aus der Stornierung oder vorzeitigen Beendigung einer Reise entstehen.
6. Abweichungen, Stornierungen und Verspätungen
6.1 Der Betrieb des Kreuzfahrtschiffes unterliegt verschiedenen Faktoren, die außerhalb der Kontrolle des Beförderers liegen. Dazu zählen Wetterbedingungen, mechanische Probleme, Schiffsverkehr, staatliche Eingriffe, die Pflicht zur Hilfeleistung für andere Schiffe in Seenot sowie die Verfügbarkeit von Liegeplätzen.
6.2 Der Beförderer garantiert nicht, dass das Kreuzfahrtschiff jeden angekündigten Hafen anläuft, eine bestimmte Route einhält oder einen bestimmten Zeitplan einhält. Der Kapitän bzw. der Beförderer kann den Zeitplan, die Häfen, die Reiseroute oder die Streckenführung ändern oder ersetzen und andere Schiffe einsetzen. Wird ein planmäßiger Ein- oder Ausschiffungshafen ersetzt, organisiert der Beförderer den Transport zum oder vom Ersatzhafen ohne zusätzliche Kosten für den Reisenden.
6.3 Vor Beginn der Reise kann der Beförderer die Reise aus beliebigen Gründen und ohne vorherige Ankündigung stornieren, wenn er dies zur Gewährleistung der Sicherheit des Schiffes oder der Personen an Bord für erforderlich hält.
6.4 Der Beförderer oder der Kapitän sind berechtigt, alle Anordnungen oder Weisungen hinsichtlich der Abfahrts-/Ankunftsrouten, Anlaufhäfen, Zwischenstopps, Umladungen, Entladungen oder Bestimmungsorte zu befolgen, die von einer Regierung oder einer Behörde, von einer mit einer Regierung oder Behörde beauftragten Person oder von einer im Rahmen eines Regierungsprogramms tätigen Kriegsrisikoversicherungsgesellschaft erteilt werden. Keine Handlung oder Unterlassung aufgrund solcher Anordnungen oder Weisungen gilt als rechtliche Abweichung.
6.5 Alle im Fahrplan oder anderweitig angegebenen Daten und/oder Zeiten, die vom Veranstalter und/oder dem Beförderer veröffentlicht werden, sind nur ungefähre Angaben. Der Beförderer kann sie jederzeit und in dem Umfang ändern, wie es im Interesse der gesamten Reise als notwendig erachtet wird.
6.6 Wenn das Schiff aus irgendeinem Grund nicht auslaufen kann oder seine Fahrt nicht fortsetzen kann, ist der Beförderer berechtigt, den Reisenden entweder auf einem ähnlichen Schiff oder mit dessen Zustimmung auf einem anderen Transportmittel, das den Bestimmungsort des Reisenden anläuft, zu befördern.
7. Zusätzliche Kosten
7.1 Der Reisende hat die Kosten für angefallene Waren und in Anspruch genommene Dienstleistungen sowie solche dem Beförderer in seinem Namen entstandene Kosten vor dem Ende der Reise in voller Höhe in einer Währung zu zahlen, die zum Zeitpunkt des Zahlungsvorgangs an Bord allgemein verwendet wird.
7.2 Alkoholische und alkoholfreie Getränke, Cocktails, Mineralwasser sowie alle medizinischen Kosten, Dienstleistungen oder Produkte unabhängiger Auftragnehmer, Landausflüge und alle Gebühren, Abgaben oder Steuern, die von einer Regierungsbehörde erhoben werden, sind zusätzliche Kosten, sofern sie nicht zum Zeitpunkt der Kreuzfahrt als inbegriffen angegeben sind.
8. Reisedokumente
8.1 Der Reisende ist selbst dafür verantwortlich, alle behördlichen Reisevorschriften, Gesetze und Bestimmungen für alle Anlaufhäfen auf der Route des Kreuzfahrtschiffs einzuhalten. Zur Kontrolle müssen alle Reisende das Ticket und den Vertrag sowie einen gültigen Reisepass und alle erforderlichen Visa, Einreise- oder Ausreisegenehmigungen vorlegen.
8.2 Der Reisende (oder, falls er minderjährig ist, seine Eltern oder Erziehungsberechtigten) haftet gegenüber dem Beförderer für alle Bußgelder oder Strafen, die dem Schiff oder dem Beförderer von Behörden wegen der Nichteinhaltung oder Nichtbefolgung lokaler Gesetze oder Vorschriften auferlegt werden. Dies gilt auch für Anforderungen in Bezug auf Einwanderung, Zoll oder Verbrauchsteuern.
8.3 Der Beförderer behält sich das Recht vor, die in diesen Dokumenten enthaltenen Angaben zu überprüfen und zu registrieren. Er übernimmt jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit der überprüften Dokumente. Den Reisenden wird dringend empfohlen, sich über alle gesetzlichen Bestimmungen für Auslandsreisen sowie die Bestimmungen der verschiedenen Häfen zu informieren, einschließlich der Anforderungen in Bezug auf Visa, Einreise, Zoll und Gesundheit.
9. Sicherheit
9. 1 Der Reisende hat sich vor dem planmäßigen Ablegen gemäß den Anweisungen zum Boarding einzufinden, um alle Vorab-Boarding-Verfahren und Sicherheitskontrollen zu durchlaufen.
9.2 Aus Sicherheitsgründen erklärt sich der Reisende damit einverstanden, dass Beauftragte des Beförderers ihn, sein Gepäck und alle mitgeführten Gegenstände durchsuchen dürfen.
9.3 Der Beförderer ist berechtigt, alle Gegenstände, die sich in Gepäckstücken befinden oder mitgeführt werden und die er nach eigenem Ermessen als gefährlich oder als Risiko oder Beeinträchtigung für die Sicherheit des Kreuzfahrtschiffes oder der Personen an Bord erachtet, zu beschlagnahmen.
9.4 Den Reisenden ist es untersagt, Gegenstände an Bord zu bringen, die als Waffen, Sprengstoffe oder gefährliche Güter verwendet werden können.
9.5 Der Beförderer behält sich das Recht vor, aus Sicherheitsgründen jederzeit Kabinen, Betten oder andere Teile des Kreuzfahrtschiffes zu durchsuchen.
10. Gesundheit & Reisefähigkeit
10.1 Um sicherzustellen, dass der Beförderer die Reisenden sicher und in Übereinstimmung mit den geltenden Sicherheitsanforderungen des internationalen, EU- oder nationalen Rechts befördern kann, oder um die von den zuständigen Behörden – einschließlich der Flaggenstaaten – festgelegten Sicherheitsanforderungen zu erfüllen, garantiert der Reisende, dass er seetüchtig ist und sein Verhalten oder sein Zustand weder die Sicherheit des Kreuzfahrtschiffes beeinträchtigt noch andere Personen an Bord belästigt.
10.2 Wenn der Beförderer, der Kapitän oder der Schiffsarzt der Meinung sind, dass ein Reisender aus irgendeinem Grund nicht reisefähig ist, die Sicherheit gefährdet, in einem Hafen die Anlegegenehmigung verweigert wird oder der Beförderer für den Unterhalt, die Versorgung oder die Rückführung des Reisenden haftbar gemacht wird, hat der Beförderer oder der Kapitän das Recht, eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
(i) dem Reisenden in jedem Hafen die Einschiffung zu verweigern,
(ii) den Reisenden in einem beliebigen Hafen von Bord zu bringen oder
(iii) den Reisenden in ein anderes Bett oder Kabine zu verlegen.
(iv) ihn, wenn der Schiffsarzt dies für ratsam hält, in das Krankenhaus des Kreuzfahrtschiffes einzuweisen oder dort festzuhalten oder ihn auf seine Kosten in eine Gesundheitseinrichtung in einem beliebigen Hafen zu verlegen
(v) ihm Erste Hilfe zu leisten, ihm Medikamente oder andere Substanzen zu verabreichen und/oder ihn in ein Krankenhaus oder eine ähnliche Einrichtung in einem beliebigen Hafen einzuweisen und/oder dort festzuhalten, sofern der Schiffsarzt und/oder der Kapitän dies für erforderlich halten.
10.3 Sofern dies nicht durch geltendes Recht vorgesehen ist, haftet der Beförderer nicht für Verluste oder Kosten, die dem Reisenden dadurch entstehen, dass ihm aus Gründen der Sicherheit und/oder der Reisefähigkeit die Einschiffung verweigert wird. In diesem Fall hat der Reisende keinen Anspruch auf Entschädigung durch den Beförderer.
10.4 Das Schiff verfügt über eine begrenzte Anzahl an Kabinen, die für Menschen mit eingeschränkter Mobilität ausgestattet sind. Nicht alle Bereiche und Einrichtungen des Schiffes sind für Menschen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich.
10.5 Der Beförderer behält sich das Recht vor, Personen die Beförderung zu verweigern, die
• ihn nicht über ihre besonderen Bedürfnisse in Bezug auf Unterkunft, Sitzplätze oder Dienstleistungen informiert haben, die vom Beförderer oder Terminalbetreiber benötigt werden
• die Notwendigkeit, medizinische Geräte mitzuführen oder einen anerkannten Begleithund an Bord des Schiffes mitzunehmen, nicht mitgeteilt haben
• sonstige spezielle Bedürfnisse nicht mitgeteilt haben
• nach Ansicht des Beförderers und/oder des Kapitäns nicht reisefähig sind
• deren Zustand aus Sicherheitsgründen eine Gefahr für sich selbst oder andere an Bord darstellen kann.
10.6 Reisende, die Hilfe benötigen, Sonderwünsche haben oder besondere Einrichtungen, Ausrüstungen oder Dienstleistungen in Bezug auf Unterkunft, Sitzplätze oder medizinische Geräte und Mobilitätshilfen benötigen, müssen dies dem Veranstalter bei der Buchung mitteilen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Reisenden sicher und unter Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften befördert werden können. Der Beförderer muss wissen, welche Hilfe er leisten muss und ob es Probleme hinsichtlich der Konstruktion des Passagierschiffs oder der Hafeninfrastruktur und -ausrüstung – einschließlich der Hafenterminals – gibt, die eine sichere oder betrieblich durchführbare Beförderung, Ausschiffung oder Beförderung des Reisenden unmöglich machen könnten. Der Beförderer ist nicht verpflichtet, Hilfe zu leisten oder Sonderwünsche zu erfüllen, es sei denn, er hat dies schriftlich zugesagt. Wenn eine sichere Beförderung in Übereinstimmung mit den geltenden Sicherheitsanforderungen nicht gewährleistet ist, kann der Beförderer die Beförderung eines Reisenden oder die Einschiffung einer Person eingeschränkter Mobilität aus Sicherheitsgründen verweigern.
10.7 Reisende, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, müssen ihren eigenen Rollstuhl in Standardgröße mitführen. Die Rollstühle des Schiffes stehen nur für Notfälle zur Verfügung. Wenn der Beförderer dies aus Sicherheitsgründen für unbedingt erforderlich hält, kann er verlangen, dass eine Person mit eingeschränkter Mobilität von einer weiteren Person oder einem anerkannten Assistenzhund (gemäß Ziffer 12.3) begleitet wird, die bzw. der in der Lage ist, der Person mit eingeschränkter Mobilität die erforderliche Hilfe zu leisten. Diese Anforderung basiert auf der Beurteilung der Bedürfnisse des Reisenden durch den Beförderer aus Sicherheitsgründen und kann je nach Schiff und/oder Reiseroute variieren.
10.8 Bei Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen oder anderen Ausrüstungsgegenständen durch Verschulden oder Fahrlässigkeit des Beförderers liegt die Entscheidung über die Reparatur oder den Ersatz dieser Ausrüstung im alleinigen Ermessen des Beförderers. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, dürfen Reisende pro Kabine maximal zwei Mobilitätshilfen oder medizinische Geräte mit einem Gesamtwert von höchstens 2.200 Euro mit an Bord nehmen. Alle Geräte müssen sicher transportiert werden können und vor der Kreuzfahrt angemeldet werden. Der Beförderer kann die Beförderung solcher Ausrüstungsgegenstände ablehnen, wenn ein sicherer Transport nicht gewährleistet ist oder er nicht rechtzeitig informiert wurde, um eine Risikobewertung vornehmen zu können.
10.9 Jeder Reisende, der selbst an Bord geht oder einen anderen Reisenden, für den er verantwortlich ist, an Bord gehen lässt, obwohl er oder dieser Reisende an einer Krankheit, Verletzung oder
Beeinträchtigung leidet oder nach seinem Wissen einer Infektion oder ansteckenden Krankheit ausgesetzt war oder aus anderen Gründen die Sicherheit oder den angemessenen Komfort anderer Personen an Bord beeinträchtigen könnte, oder dem aus irgendeinem Grund die Erlaubnis zum Landgang in seinem Bestimmungshafen verweigert wird, haftet für alle Verluste oder Kosten, die dem Beförderer oder dem Kapitän direkt oder indirekt infolge dieser Krankheit, Verletzung, Gebrechen, Exposition oder Verweigerung der Erlaubnis zum Landgang entstehen, es sei denn, die Krankheit, Verletzung, das Gebrechen oder die Exposition wurden dem Beförderer oder dem Kapitän vor der Einschiffung schriftlich mitgeteilt und der Beförderer oder der Kapitän hat der Einschiffung schriftlich
zugestimmt.
10.10 Der Beförderer behält sich das Recht vor, von jedem Reisenden einen ärztlichen Nachweis über dessen Reisefähigkeit zu verlangen. Damit soll beurteilt werden, ob der Reisende gemäß den geltenden internationalen, EU- oder nationalen Rechtsvorschriften sicher befördert werden kann. 10.11 Schwangeren Frauen wird dringend empfohlen, sich vor Reiseantritt in jedem Stadium ihrer Schwangerschaft ärztlichen Rat einzuholen. Aus Sicherheitsgründen können schwangere Reisende, die sich am Ende der Kreuzfahrt in der 24. Woche oder darüber hinaus befinden, nicht befördert werden. Der Beförderer behält sich das Recht vor, in jedem Stadium der Schwangerschaft ein ärztliches Attest zu verlangen und die Beförderung zu verweigern, wenn der Beförderer bzw. der Kapitän nicht davon überzeugt sind, dass die Reisende während der Überfahrt sicher ist. 10.12 Wenn die schwangere Reisende den Beförderer und den Schiffsarzt nicht über ihre Schwangerschaft informiert, ist der Beförderer von jeglicher Haftung entbunden. 10.13 Der Schiffsarzt ist nicht qualifiziert, Babys an Bord zur Welt zu bringen oder vor- oder nachgeburtliche Behandlungen durchzuführen. Der Beförderer übernimmt keine Verantwortung für die Bereitstellung solcher Dienstleistungen oder Ausrüstungen. Schwangere Reisende finden Informationen zu den medizinischen Einrichtungen an Bord im Abschnitt „Medizinische Behandlung”.
10.11 Schwangeren Frauen wird dringend empfohlen, sich vor Reiseantritt in jedem Stadium ihrer Schwangerschaft ärztlichen Rat einzuholen. Aus Sicherheitsgründen können schwangere Reisende, die sich am Ende der Kreuzfahrt in der 24. Woche oder darüber hinaus befinden, nicht befördert werden. Der Beförderer behält sich das Recht vor, in jedem Stadium der Schwangerschaft ein ärztliches Attest zu verlangen und die Beförderung zu verweigern, wenn der Beförderer bzw. der Kapitän nicht davon überzeugt sind, dass die Reisende während der Überfahrt sicher ist.
10.12 Wenn die schwangere Reisende den Beförderer und den Schiffsarzt nicht über ihre Schwangerschaft informiert, ist der Beförderer von jeglicher Haftung entbunden.
10.13 Der Schiffsarzt ist nicht qualifiziert, Babys an Bord zur Welt zu bringen oder vor- oder nachgeburtliche Behandlungen durchzuführen. Der Beförderer übernimmt keine Verantwortung für die Bereitstellung solcher Dienstleistungen oder Ausrüstungen. Schwangere Reisende finden Informationen zu den medizinischen Einrichtungen an Bord im Abschnitt „Medizinische Behandlung”.
11. Verhalten des Reisenden
11.4 Alle Reisenden müssen auf den Außendecks auf ihre Sicherheit achten. Es ist Reisenden und Kindern nicht gestattet, auf den Decks oder anderen Teilen des Schiffes herumlaufen.
• Körperpflegeprodukte
• Reinigungsmittel
• Lotionen
• flüssige Medikamente für therapeutische Zwecke
• Babyausstattung und Babynahrung
• vom Arzt verschriebene Diätprodukte.
12. Tiere/Haustiere
13. Alkohol
13.1 Alkoholische Getränke, einschließlich Wein, Spirituosen, Bier und Likör, können an Bord des Schiffes zu festen Preisen erworben werden. Reisenden ist es nicht gestattet, solche Getränke für den Konsum während der Reise mit an Bord zu bringen, sei es zum Verzehr in der eigenen Kabine oder anderweitig. Während der Kreuzfahrt werden alkoholische Getränke in jeglicher Form nicht an Minderjährige verkauft. Wenn die Reiseroute einen Hafen in den USA umfasst, gelten für alle Reisende unter 21 Jahren die gleichen Bedingungen.
13.2 Der Beförderer und/oder seine Bediensteten bzw. Beauftragten können mitgebrachten Alkohol von Reisenden beschlagnahmen.
13.3 Der Beförderer und/oder seine Bediensteten und/oder Beauftragten können einem Reisenden den Ausschank von Alkohol oder weiteren alkoholischen Getränken verweigern, wenn sie nach vernünftigem Ermessen zu der Auffassung gelangen, dass von dem Reisenden eine Gefahr für sich selbst, andere Reisende und/oder das Schiff ausgeht oder er andere Reisende belästigt.
14. Minderjährige
14.1 Alle Bestimmungen aus Abschnitt 10 sowie die Anforderungen an die Reisefähigkeit gelten für alle Reisende – auch für Minderjährige.
14.2 Der Beförderer befördert keine unbegleiteten Minderjährigen. Minderjährige dürfen nur in Begleitung eines Elternteils, eines Erziehungsberechtigten oder einer anderen autorisierten Person an Bord gehen. Erwachsene Reisende, die mit Minderjährigen reisen, sind für deren Verhalten haftbar. Minderjährigen ist es nicht gestattet, alkoholische Getränke zu bestellen oder zu konsumieren oder an Glücksspielen teilzunehmen. Wenn die Reiseroute einen Hafen in den USA umfasst, gelten die gleichen Bedingungen für alle Reisende unter 21 Jahren.
14.3 Sie können an den Aktivitäten an Bord oder an Landausflügen teilnehmen, sofern ein Elternteil oder Erziehungsberechtigter anwesend ist.. Wenn ihre Eltern oder Erziehungsberechtigten an Land gehen, dürfen Kinder nicht an Bord bleiben, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vom Bordpersonal genehmigt.
14.4 Erwachsene Reisende haften gegenüber dem Beförderer und sind ihm gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn ihnen durch Handlungen oder Unterlassungen des Reisenden oder des minderjährigen Reisenden in seiner Obhut Verluste, Schäden oder Verspätungen entstehen.
14.5 Auch minderjährige Reisende unterliegen allen Bestimmungen der Beförderungsbedingungen.
15. Medizinische Leistungen durch unabhängige Vertragspartner
15.1 Den Reisenden stehen an Bord des Kreuzfahrtschiffes medizinische Dienstleistungen zur Verfügung. Der Schiffsarzt und das medizinische Personal sind unabhängige Auftragnehmer. Sie sind berechtigt, den Reisenden die Kosten für Krankenhausaufenthalte, medizinische Dienstleistungen und Medikamente in Rechnung zu stellen. Bei der Behandlung der Reisenden unterstehen der Schiffsarzt und das medizinische Personal nicht der Weisung des Kapitäns. Der Beförderer haftet in keiner Weise für erbrachte oder nicht erbrachte medizinische
Dienstleistungen oder Medikamente.
15.2 Die medizinischen Einrichtungen an Bord sowie in den verschiedenen Anlaufhäfen können begrenzt sein. Der Beförderer haftet in keiner Weise für die Überweisung von Gästen an Land zur Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder für die dort erbrachten Leistungen. Wird medizinische Hilfe jeglicher Art oder ein Krankentransport an Land, auf See oder in der Luft erforderlich und vom Beförderer, dem Kapitän oder dem Arzt bereitgestellt oder angeordnet, hat der betreffende Reisende die gesamten Kosten zu tragen und den Beförderer auf erstes Anfordern von allen Kosten freizustellen, die diesem, seinen Bediensteten oder Beauftragten entstanden sind.
16. Medizinische Behandlungen
16.1 Während der Kreuzfahrt ist es Pflicht und Verantwortung des Reisenden, bei Bedarf einen qualifizierten Arzt an Bord des Schiffes aufzusuchen.
16.2 Der Schiffsarzt ist kein Facharzt und die medizinische Einrichtung an Bord muss nicht den gleichen Standards wie in einem Krankenhaus an Land entsprechen. Die Einrichtung an Bord entspricht nicht den Standards eines Krankenhauses an Land. Das Schiff ist mit den medizinischen Hilfsmitteln und Geräten ausgestattet, die von seinem Flaggenstaat vorgeschrieben werden. Weder der Beförderer noch der Arzt haften gegenüber dem Reisenden, wenn eine Erkrankung nicht behandelt werden kann.
16.3 Bei Krankheit oder Unfall können Reisende vom Beförderer und/oder Kapitän zur medizinischen Behandlung an Land gebracht werden. Der Beförderer übernimmt jedoch keine Gewähr für die Qualität der medizinischen Versorgung in einem Anlaufhafen oder am Ort der Anlandung.
16.4 Den Reisenden wird empfohlen, sicherzustellen, dass ihre Versicherung medizinische Behandlungen einschließlich etwaiger Kosten für eine Notfallrückführung abdeckt.
16.5 Die medizinischen Einrichtungen und Standards variieren von Hafen zu Hafen. Der Beförderer gibt in Bezug auf diese Standards keine Zusicherungen oder Gewährleistungen ab.
16.6 In Bezug auf medizinische Geräte, die der Reisende an Bord mitnehmen möchte, ist es dessen Aufgabe, die Lieferung aller Geräte vor der Abfahrt zum Hafen zu veranlassen.
16.7 Die Verpflichtung, bei der Buchung anzugeben, ob medizinische Geräte an Bord benötigt werden, dient dazu, sicherzustellen, dass diese transportiert und/oder sicher befördert werden können.
16.8 Die Verantwortung dafür, dass alle medizinischen Geräte in einwandfreiem Zustand sind und für die gesamte Reise ausreichend Geräte und Verbrauchsmaterialien bereitgestellt werden, liegt beim Reisenden. Das Schiff führt keine Ersatzgeräte mit und der Zugang zu medizinischer Versorgung und Geräten an Land kann schwierig und teuer sein.
16.9 Reisende müssen in der Lage sein, alle Geräte selbst zu bedienen. Wenn besondere Bedürfnisse vorliegen und in ihrer Mobilität eingeschränkte Reisende persönliche Pflege oder Beaufsichtigung benötigen, muss diese vom Reisenden auf eigene Kosten organisiert werden. Das Schiff kann keine Entlastungsdienste, persönliche Pflege oder Beaufsichtigung sowie andere Formen der Betreuung bei
körperlichen, psychischen oder anderen Beeinträchtigungen anbieten.
17. Unabhängige Vertragspartner
An Bord des Kreuzfahrtschiffs sind Dienstleister tätig, die als unabhängige Auftragnehmer arbeiten. Ihre Dienstleistungen und Produkte werden als Extras berechnet. Der Beförderer ist nicht für deren Leistungen oder Produkte verantwortlich. Zu diesen Auftragnehmern können beispielsweise Friseure, Nageldesinger, Masseure, Fotografen, Entertainer, Fitnesstrainer und Ladenbesitzer gehören. Die in diesen Beförderungsbedingungen genannten Einschränkungen gelten für alle unabhängigen Auftragnehmer.
18. Pauschalreisen & Landausflüge
Die Hotelunterbringung sowie alle Beförderungsleistungen (mit Ausnahme der Beförderung mit dem Kreuzfahrtschiff) im Rahmen von Pauschalreisen oder Landausflügen werden von unabhängigen Vertragspartnern durchgeführt, auch wenn sie von Agenten oder Veranstaltern an Bord des Kreuzfahrtschiffes verkauft werden. Der Begriff „Pauschalreise” hat die gleiche Bedeutung wie in der EU-Richtlinie 2015/2302 des Europäischen Parlaments über Pauschalreisen und verknüpfte Reiseleistungen, die in den §§ 651a – 651y BGB in nationales Recht umgesetzt wurde.
19. Gepäck & persönliches Eigentum des Reisenden
19.1 Wir bitten unsere Gäste, ihr aufgegebenes Gepäck auf zwei Koffer und zwei Handgepäckstücke pro Person zu beschränken. Während der Positionierungsfahrten (Grand Voyage) stellen die oben genannten Richtlinien die maximal zulässige Menge pro Person dar. In jedem Fall darf die maximale Gepäckmenge von 100 kg und/oder acht Stücken für alle Reisende in derselben Kabine nicht überschritten werden. Kinderwagen und Rollstühle sind jederzeit erlaubt. Das gesamte Gepäck ist in der Kabine aufzubewahren, wobei alle Ausgänge frei von Hindernissen zu halten sind.
19.2 Das Gepäck und Eigentum der Reisenden darf ausschließlich persönliche Gegenstände umfassen. Gewerbliches Eigentum unterliegt einer zusätzlichen Gebühr.
19.3 Der Beförderer haftet nicht für zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände, die von Reisenden mitgeführt werden.
19.4 Mit Ausnahme von Assistenzhunden für Reisende mit eingeschränkter Mobilität, die gemäß Ziffer 12.3 zugelassen sind, sind Tiere und Vögel an Bord nicht gestattet. Der Reisende trägt die volle Verantwortung für seinen Hund.
19.5 Reisende, die ihren eigenen Rollstuhl mitführen möchten, müssen bei der Buchung überprüfen, ob geeignete Kabinen verfügbar sind. Sie müssen außerdem einen schriftlichen Nachtrag unterzeichnen, der ihnen und dem Unternehmen ausgehändigt wird und der Buchungsbestätigung beigefügt ist. Wenn medizinische, mobilitätsbezogene oder andere Ausrüstung erforderlich ist, muss dies bei der Buchung oder innerhalb einer angemessenen Frist vor der Kreuzfahrt mitgeteilt werden. Nur so kann der Beförderer beurteilen, ob diese Ausrüstung sicher befördert werden kann. Es liegt in der Verantwortung der Reisenden, sicherzustellen, dass diese Ausrüstung sich in einwandfreiem Zustand befindet und sie diese bedienen können.
19.6 Das gesamte Gepäck muss sicher verpackt und deutlich gekennzeichnet sein. Der Beförderer haftet nicht für Verlust, Beschädigung oder verspätete Auslieferung von Gepäck, wenn dieses nicht ausreichend gekennzeichnet ist.
19.7 Der Beförderer haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck oder Eigentum des Reisenden, wenn sich dieses in der Obhut oder unter der Kontrolle von Hafenarbeitern oder anderen unabhängigen Landdienstleistern befindet.
19.8 Bei Ankunft des Kreuzfahrtschiffes im Endhafen muss das gesamte Gepäck abgeholt werden. Andernfalls wird es auf Risiko und Kosten des Reisenden aufbewahrt.
19.9 Der Reisende ist nicht verpflichtet bzw. berechtigt, für Gepäck oder persönliches Eigentum generelle Havarie-Große Zahlungen zu leisten oder zu erhalten.
19.10 Der Beförderer hat ein Pfandrecht an allen Gepäckstücken oder sonstigen Gegenständen, die einem Reisenden gehören. Er ist berechtigt, diese ohne Benachrichtigung des Reisenden zu versteigern oder anderweitig zu veräußern, um damit unbezahlte Beträge oder sonstige Forderungen zu begleichen, die der Reisende dem Beförderer oder seinen Bediensteten, Beauftragten oder Vertretern in irgendeiner Weise schuld
20. Haftung des Reisenden für Schäden
Der Reisende haftet für alle Schäden am Schiff, seiner Einrichtung oder Ausrüstung sowie an anderem Eigentum des Beförderers, die durch vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Reisenden oder einer Person, für die er verantwortlich ist, verursacht wurden. Dies schließt Kinder unter 18 Jahren ein, die mit einem Reisenden reisen. Der Reisende hat diese Schäden dem Beförderer zu ersetzen.
21. Unvermeidbare, außergewöhnliche umstände
Der Beförderer haftet nicht für Verluste, Verletzungen, Schäden oder die Unmöglichkeit der Durchführung der Reise, die auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind. Hierzu zählen beispielsweise: Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände (wie Überschwemmungen, Erdbeben, Stürme, Hurrikane oder andere Naturkatastrophen), Krieg, Invasion, Handlungen ausländischer Feinde, Feindseligkeiten (unabhängig davon, ob Krieg erklärt wurde), Bürgerkrieg, Rebellion, Revolution, Aufstand, militärische oder gewaltsame Machtergreifung oder Beschlagnahme, terroristische Aktivitäten, Unruhen, Arbeitskämpfe, Natur- und Nuklearkatastrophen, Feuer, Epidemien, Pandemien, Gesundheitsrisiken, Verstaatlichung, staatliche Sanktionen, Blockaden, Embargos, Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen oder Unterbrechungen oder Ausfälle der Strom- oder Telefonversorgung sowie unvorhergesehene technische Probleme mit Transportmitteln, einschließlich Änderungen aufgrund von Umplanungen, Annullierungen oder Flugänderungen, geschlossenen oder überlasteten Flughäfen oder Häfen oder andere Ereignisse, die außerhalb der Kontrolle des Beförderers liegen und/oder ungewöhnlich und/oder unvorhersehbar sind.
22. Haftung
Die Haftung des Beförderers für Schäden durch Tod oder Körperverletzung des Reisenden bzw. durch Verlust oder Beschädigung von Gepäck unterliegt den folgenden Beschränkungen und wird wie folgt festgelegt:
22.1 Für internationale Seereisen, bei denen der Einschiffungs- oder Ausschiffungshafen in der EU liegt oder das Schiff unter EU-Flagge fährt oder der Beförderungsvertrag in der EU geschlossen wurde, gelten das Internationale Übereinkommen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, angenommen in Athen am 13. Dezember 1974 (das „Athen-Übereinkommen“), in der Fassung von 1976 und mit Wirkung vom 1. Januar 2013 durch die EU-Verordnung 392/2009 über die Rechte von Reisenden bei Unfällen auf See. Die Bestimmungen des Athener Übereinkommens und, soweit anwendbar, der EU-Verordnung 392/2009 werden hiermit ausdrücklich in diese Beförderungsbedingungen aufgenommen. Kopien des Übereinkommens und der Verordnung sind auf Anfrage erhältlich und können im Internet unter www.imo.org heruntergeladen werden. Der Beförderer hat Anspruch auf alle Beschränkungen, Rechte und Immunitäten, die ihm durch das Athener Übereinkommen und, soweit anwendbar, durch die EU-Verordnung 392/2009 gewährt werden, einschließlich des vollen Selbstbehalts gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Athener Übereinkommens. Die Haftung des Beförderers für Tod, Körperverletzung oder Krankheit des Reisenden übersteigt nicht 46 666 Sonderziehungsrechte (SZR) gemäß dem Athener Übereinkommen oder, sofern anwendbar, den Höchstbetrag von 400 000 SZR gemäß der EU-Verordnung 392/2009; bei Haftung für Krieg und Terrorismus beträgt die Haftung 250 000 SZR. Die Haftung des Beförderers für den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck oder anderem Eigentum des Reisenden beträgt gemäß dem Athener Übereinkommen höchstens 833 SZR pro Reisenden, bzw. 2 250 SZR, sofern die EU-Verordnung 392/2009 gilt. Es wird vereinbart, dass die Haftung des Beförderers einen Selbstbehalt von 13 SZR pro Reisenden umfasst. Dieser wird vom Schadenersatz für den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck oder anderem Eigentum abgezogen. Der Reisende nimmt zur Kenntnis, dass der Umrechnungskurs des SZR täglich schwankt und bei einer Bank oder im Internet erfragt werden kann. Der Wert eines SZR kann unter http://www.imf.org/external/np/fin/data/rms_five.aspx berechnet werden. Sollte eine Bestimmung dieser Beförderungsbedingungen durch das Athener Übereinkommen oder die EU-Verordnung 392/2009 ungültig werden, so beschränkt sich diese Ungültigkeit auf die betreffende Klausel und nicht auf die gesamten Beförderungsbedingungen.
22.2 Die Haftung des Beförderers für Tod und/oder Körperverletzung ist begrenzt und darf die Haftungsgrenzen gemäß dem Athener Übereinkommen oder, sofern anwendbar, die der EU-Verordnung 392/2009 nicht übersteigen.
22.3 Der Beförderer haftet gemäß Artikel 3 des Athener Übereinkommens nur für Tod, Körperverletzung sowie Verlust oder Beschädigung von Gepäck, wenn ihn oder seine Bediensteten oder Erfüllungsgehilfen „Verschulden oder Fahrlässigkeit” trifft oder wenn eine Haftung für ein Schifffahrtsereignis gemäß der EU-Verordnung 392/2009 besteht. Die Haftungsbeschränkungen des Athener Übereinkommens gelten für Bedienstete, Beauftragte und unabhängige Auftragnehmer des Beförderers gemäß Artikel 11 des Athener Übereinkommens. Gemäß Artikel 6 des Athener Übereinkommens wird der vom Beförderer zu leistender Schadensersatz im Verhältnis zum Mitverschulden des Reisenden gemindert.
22.4 Gemäß dem Athener Übereinkommen und, soweit anwendbar, der EU-Verordnung 392/2009 wird vermutet, dass der Beförderer das Gepäck an einen Reisenden ausgeliefert hat, sofern der Reisende nicht innerhalb der folgenden Fristen schriftlich Anzeige erstattet:
(i) bei offensichtlichen Schäden vor oder bei der Ausschiffung oder Rückgabe,
(ii) bei nicht offensichtlichen Schäden oder Verlust von Gepäck muss die Meldung innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Ausschiffung oder Auslieferung oder dem Zeitpunkt, zu dem die Auslieferung hätte erfolgen sollen, erfolgen.
22.5 Sofern es sich bei der hierunter bereitgestellten Beförderung nicht um eine „internationale Beförderung” im Sinne von Artikel 2 des Athener Übereinkommens handelt oder das Schiff als schwimmendes Hotel und/oder für nicht-internationale Beförderung auf See genutzt wird, gelten die übrigen Bestimmungen des Athener Übereinkommens für diesen Vertrag und sind als entsprechend in diesen Vertrag aufgenommen.
22.6 Der Beförderer haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertsachen wie Geld, handelbaren Wertpapieren, Edelmetallen, Schmuck, Kunstgegenständen, Kameras, Computern, elektronischen Geräten oder anderen Wertsachen, es sei denn, diese wurden ihm zur Verwahrung übergeben und bei der Übergabe wurde eine höhere Haftungsgrenze ausdrücklich und schriftlich vereinbart sowie eine zusätzliche Gebühr für die Versicherung des angegebenen Wertes entrichtet. Die Benutzung des Schiffssafes gilt nicht als Hinterlegung beim Schiff. Bei einer Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von beim Schiff hinterlegten Wertsachen ist diese gemäß dem Athener Übereinkommen auf 1.200 SZR oder gemäß der EU-Verordnung 392/2009 auf 3.375 SZR begrenzt. Der Beförderer und der Reisende vereinbaren, im Zusammenhang mit Ansprüchen jeglicher Art keine Sicherheiten voneinander zu verlangen. Der Reisende verzichtet auf das Recht, das Kreuzfahrtschiff zu beschlagnahmen oder andere dem Beförderer gehörende Vermögenswerte, die von ihm gechartert oder betrieben werden, zu pfänden. Wird das Kreuzfahrtschiff beschlagnahmt oder gepfändet, so stehen dem Schiff und dem Beförderer alle hierin vorgesehenen Beschränkungen und Einreden zu.
22.7 Zusätzlich zu den in den Beförderungsbedingungen vorgesehenen Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen kommen dem Beförderer alle anwendbaren Gesetze zugute, die eine Beschränkung und/oder einen Ausschluss der Haftung vorsehen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Gesetze des Flaggenstaats des Schiffes in Bezug auf die weltweite Beschränkung des vom Beförderer zu ersetzenden Schadens). Keine Bestimmung dieser Beförderungsbedingungen beabsichtigt, den Beförderer von solchen gesetzlichen oder sonstigen Haftungsbeschränkungen oder -befreiungen auszuschließen oder diese zu beschränken. Die Bediensteten und/oder Beauftragten des Beförderers genießen den vollen Schutz aller derartigen Bestimmungen über die Haftungsbeschränkung.
22.8 Ungeachtet der Bestimmungen in den vorstehenden Ziffern 22.1 bis 22.7 haftet der Beförderer nicht für Tod, Verletzung, Krankheit, Schäden, Verspätungen oder sonstige Verluste oder Nachteile für Personen oder Sachen, die auf Ursachen jeglicher Art zurückzuführen sind, sofern diese nicht nachweislich auf Fahrlässigkeit oder Verschulden des Beförderers beruhen.
23. Emotionale/Seelische belastung
Der Beförderer ist nicht verpflichtet, einem Reisenden eine Entschädigung für emotionale Belastungen, seelische Qualen und/oder psychische Schäden jeglicher Art zu zahlen, es sei denn, diese sind auf eine Verletzung zurückzuführen, die durch einen Unfall verursacht wurde, für den der Beförderer verantwortlich ist.
24. Landausflüge
25. Anwendbares Recht
Auf diese Beförderungsbedingungen findet österreichisches Recht Anwendung.
26. Gerichtsstand
Sofern nicht durch geltendes Recht anders vorgesehen, sind alle Ansprüche gegen den Beförderer vor den ausschließlichen Gerichten von Wien (Österreich) geltend zu machen und unterliegen deren Gerichtsbarkeit.
27. Anzeige von Ansprüchen
27.1 Der Beförderer haftet in keiner Weise für Ansprüche, die sich aus einem Unfall ergeben, der während der Fahrt weder dem Kapitän oder dem Beförderer gemeldet wurde.
27.2 Ansprüche wegen Tod, Krankheit, emotionalem Stress oder Körperverletzung müssen dem Beförderer und dem Kreuzfahrtschiff innerhalb von sechs Monaten (185 Tagen) nach dem Datum des Todes, der Verletzung oder der Erkrankung schriftlich unter Angabe aller Einzelheiten geltend gemacht werden.
27.3 Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung von Gepäck oder anderem Eigentum sind dem Beförderer vor oder bei der Ausschiffung schriftlich mitzuteilen. Ist dies nicht möglich, muss die Mitteilung innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach dem Ausschiffungstermin erfolgen.
27.4 Beschwerden gemäß EU-Verordnung 1177/2010 bezüglich Barrierefreiheit, Stornierung oder Verspätungen müssen innerhalb von zwei Monaten nach Erbringung der Dienstleistung beim Beförderer eingereicht werden. Dieser muss innerhalb eines Monats antworten und mitteilen, ob die Beschwerde begründet ist, abgelehnt wurde oder noch geprüft wird. Eine abschließende Antwort muss innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Der Reisende hat alle weiteren Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Beförderer zur Bearbeitung der Beschwerde benötigt. Ist der Reisende mit der Antwort nicht zufrieden, kann er sich an die zuständige Durchsetzungsstelle im Land der Einschiffung wenden.
28. Verjährungsfrist für Klagen
Gemäß Artikel 16 des Athener Übereinkommens und/oder der geltenden EU-Verordnung 392/2009 verjähren alle Ansprüche gegen den Beförderer oder das Kreuzfahrtschiff wegen Tod, Krankheit, emotionaler Belastung oder Körperverletzung eines Reisenden oder wegen Verlust oder Beschädigung von Gepäck oder anderem Eigentum zwei Jahre nach dem Tag der Ausschiffung.